Besteuerungstipps 2016 - Teil 2: Nachkommen, Partnerschaften und Erbschaften
Nicht gerade der Genfer Kantons hat den Anschein, steuerbegünstigt zu sein. In der Tat bezahlt eine Gastfamilie mit zwei Kinder und einem relativ niedrigen Gehalt nirgendwo weniger Steuer als in Genf. Mit einem Bruttoertrag von CHF 80'000 berechnet die Steuerbehörde nur CHF 350. Danach folgen - wie erwartet - die CHF 360 (siehe Abbildung unten).
Am anderen Ende der Liste stehen die Kantonssitze Bern, Sulothurn und Neuchâtel mit Steuerabrechnungen zwischen CHF 5'300 und 6'300 - rund CHF 5'000 mehr als in Genf. Trotz eines höheren Bruttoeinkommens von CHF 150'000 ist die Steuerlast je nach Land sehr hoch. Mit 3280 Francs ist der Zuger mit 3280 Francs am billigsten, wie die Abbildung zeigt, vor Schwyz und Sion.
Dort muss die selbe Gastfamilie bis zu 20'600 Francs an Steuergeldern zahlen. So ist es in der Region Bern (Obwalden) zum Beispiel ganz anders: Mit einem Jahreseinkommen von 80'000 CHF steht diese Kantonskapitale auf dem 19. Rankingland, für wohlhabende Gastfamilien jedoch auf dem 7. land.
Die Steuererleichterungen für Angehörige sind in den vergangenen Jahren vor allem mit der Verabschiedung des Steuererleichterungsgesetzes für Angehörige im Jahr 2011 deutlich gestiegen: In Bern zum Beispiel hat sich der Abzug für Kinder innerhalb eines Jahrzehntes von CHF 4'400 auf CHF 8'000 nahezu vervielfacht. Aber noch großzügiger ist der Zuger Bezirk, wo ein Lohnabzug von CHF 12'000 pro Person erlaubt ist.
Bei Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres erhöht sich der Freibetrag gar auf CHF 18'000. Die Kantone Appenzell Außerrhoden, Juras, Nidwaldens und Neuenburgs sind dagegen knapper, da der erlaubte Kinderabzug zwischen CHF 5'000 und CHF 6'000 pro Person erfolgt (siehe nebenstehende Grafik). Übrigens auf föderaler Ebene beläuft sich der Kinderabzug auf einheitliche 6500 Frank.
Zusätzlich gibt es einen weiteren Abschlag von 251 Francs pro Person auf den ermittelten Freibetrag. Werden dagegen beide Elternteile beschäftigt und die Kleinen in einer Kinderkrippe oder einer Kindertagesstätte versorgt, verringert sich die Steuerlast je nach Land merklich. Bei einem Bruttoertrag von CHF 120'000 reduziert sich die Steuerlast von CHF 7800 auf CHF 2700.
In Bern hingegen ist der Steuernachteil viel geringer: Bei gleichem Ertrag fällt die Steuerlast nur von CHF 12'000 auf CHF 8500, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind und die Kleinen von anderen betreut werden. Die folgende Übersicht zeigt den Maximalabzug für Betreuungskosten in allen Ständen. Interessanterweise haben vier Kanton (Nidwalden, Zürich, Schweiz, Luzern und Wallis ) auch einen Kinderbetreuungsabzug eingerichtet.
Der Betrag des Abzuges ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Bandbreite ist auch hier sehr breit und liegt je nach Land zwischen CHF 10'000 und über CHF 20'000. So sind es in Niederwalden nur 1600 CHF, während im Tirol das steuerpflichtige Ergebnis je nach Hochschule um bis zu 13'400 CHF gesenkt werden kann.
Dabei ist auch zu beachten, dass die Art des Miteinanders auch für die Altersvorsorge weit reichende Folgen hat: So erhalten beispielsweise Ehepaare in der AHV eine maximale Altersrente von CHF 3525 (entspricht 150 Prozentpunkten der individuellen Altersrente von CHF 2350). In der Konkubine hingegen können die beiden individuellen Höchstrenten kumulativ bis zu 4700 Francs pro Kalendermonat ausmachen.
Ausgenommen ist nur der Wallis, der die Kapitalleistung als laufende Leistung ausweist. Die Gesamtsteuerbelastung kann sich dadurch um bis zu 50 Prozentpunkte erhöhen. Auch können die Mütter und Väter ihren Kleinen ein Kredit statt einer Erbschaftspräferenz oder einer Gabe einräumen. Andererseits kann der Begünstigte, d.h. das Kleinkind, die Schulden von seinem Kapital und alle Zinserträge von seinem Gehalt einbehalten.
Je nach Land können für Geschenke an Lebenspartner höhere Geschenksteuern anfallen. Darüber hinaus findet das erleichterte Steuerverfahren nur auf die Abgaben des Erblassers Anwendung.
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