Stornierung Autofinanzierung: Mercedes Benz Bank wiederverurteilt - STADER RECHTSANWÄLTE
Mit Beschluss vom 21. August 2018 (25 O 73/18) hat das LG Stuttgart bereits die Klage eines Konsumenten auf Widerruf freigegeben. In einem weiteren Beschluss vom 22. November 2018 (25 O 119/18) bekräftigt das LG Stuttgart noch einmal die Effektivität eines Kreditaufrufs und macht beachtliche Bemerkungen. Bei einem Autohaus kaufte der Konsument im Monat Dezember 2016 einen Mercedes-Benz C 250 D T 3MATIC zu einem Anschaffungspreis von 45.600,00 und bezahlte das Auto mit einem Kredit der Mercedes-Benz Bank.
Nachdem der Konsument den Erhalt des Kreditvertrages und der Allgemeinen Kreditbedingungen durch den Konsumenten zusätzlich zu einer SCHUFA-Einverständniserklärung, einer Selbstanzeige und einer Geldwäschereigerklärung zugesichert hat, beinhaltet der Kreditvertrag eine Bestimmung auf S. 5. Diese Bestimmung wurde am Ende des Krerdit-Vertrags über einer vom Konsumenten unterzeichneten Unterschriftenzeile getroffen.
Der Konsument hat im Januar 2018 den Kreditvertrag widerrufen und seine Rückgängigmachung gefordert. Die BayernLB habe es versäumt, obligatorische Angaben zu machen. Sie hatte ihn vor allem nicht über sein Sonderkündigungsrecht aus wichtigen Gründen unterwiesen. Dieser Beanstandung widersprach die BayernLB mit der Feststellung, dass die vom Konsumenten beanstandeten Informationen, wie sie in den Allgemeinen Kreditbedingungen auf S. 4 des Kreditvertrages zu finden sind, und dass der Konsument den Zugang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch seine Vertragsunterzeichnung bestatigt hätte.
Die Verbraucherin leugnete, die Vertragsseite 4 empfangen zu haben. Weil sich die Beteiligten nicht einigen konnten, hat der Konsument beim Stuttgarter Landesgericht geklagt. Dieses Verfahren wurde vom Stuttgarter Landesgericht bestätigt. Die BayernLB war nach Auffassung des Landgerichtes dazu angehalten, den Kunden über sein Sonderkündigungsrecht (gemäß 314 BGB) zu unterrichten.
Die Tatsache, dass dies in den Informationen auf S. 4 der Darlehenskonditionen steht, spiele nach Auffassung des Landgerichtes keine Bedeutung, da die Mercedes-Benz AG nicht nachweisen könne, dass der Auftraggeber auch diese S. erhielt. Auch konnte sich die BayernLB nicht bedienen, indem der Konsument den Eingang der Konditionen mit seiner Signatur bestätigte.
Dementsprechend musste die Maßnahme wegen der Last der Beweisführung zugunsten des Konsumenten aufrechterhalten werden. Auffällig ist das Ergebnis des Urteils des Landgerichtes Stuttgart im Hinblick auf seine Feststellung zur Nichtigkeit der Empfangsbestätigung. Bei Vorliegen der ständigen Urteilsbegründung des Landgerichtes wird es der BayernLB erheblich schwer fallen, den Nachweis im Rahmen der Einhaltung der für den Fristbeginn maßgeblichen Pflichtinformationen zu erbringen.
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