LG Stuttgart: wettbewerbsfeindliche Köder- und Umtauschangebote von Kreditinstituten für sofortige Kredite, wenn die Anzeige nur den Mindestzins angibt und die Zinsmarge nicht leicht zu erkennen ist
Die Presseerklärung des Verbraucherschutzbundes lautet: "Die CreditPlus Bank hat sich im Netz für einen "Sofortkredit von 3,59 %" eingesetzt. Die Bank notierte dafür einen Effektivzinssatz von 8,99 vH. Für die Jury war die Anzeige ein Verstoss gegen die Preisindikationsverordnung. Daher durfte die Bank nicht mit einem "ab-Zinssatz" wirbt.
Stattdessen muss sie die Bandbreite der effektiven Zinssätze angeben" Die Entscheidungsfindung ist nicht endgültig. Den vollständigen Pressetext des wzbv findest du hier: 6 W 55/11 Anlieferung in der Regelfall innerhalb von.... Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist es jedoch kein wettbewerbswidriger, sondern ein geringfügiger Verstoß, wenn ein Shop-Betreiber für den internationalen Versand folgende Vorschrift anwendet: "Für den Versand ins europäische Ausland wird die Höhe der Frachtkosten einzeln vereinbart" In den Begründungen der Entscheidungsfindung wird festgehalten: "Die sich aus der Preisindikationsverordnung ergebenen Pflichten sind nur für Preisinformationen gegenüber in Deutschland niedergelassenen Konsumenten gültig.
Den vollständigen Beschluss des Amtes Frankfurt findest du hier: Weil andere Gerichtshöfe nicht notwendigerweise das Rechtsgutachten des Landgerichts Trier abgeben, wird empfohlen, auch für solche Produkte den Basispreis (hier Meterpreis) zu nennen. a) Wer in einer an die breite Öffentlichkeit gerichteten Anzeige Preisangaben für die von ihm inserierten Gebrauchtwagen macht, muss den endgültigen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 der PAngV machen.
Der Betroffene kann sich nicht darauf stützen, dass er keine Geschäfte mit gewerblichen Endverbrauchern abschließt und somit die Bestimmungen der Preisindikationsverordnung nicht gelten. b) Die Bedeutung irreführender Werbung über den endgültigen Preis muss sich nicht in einem Umsatztransaktion mit dem irregeführten Endverbraucher niederschlagen. Der vollständige Text der Verfügung ist hier zu finden:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut in einer Verfügung mit den Festlegungen der Preisindikationsverordnung befasst. Richtlinien des BGH: I. Im Zuge der Preisindikationsverordnung ist die Bewerbung im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot kein Alias, sondern ein Negativ im Sinn einer Zwischenstufe. Punkte 29 und 31 - Versandkosten). Der vollständige Text der Verfügung ist hier zu finden:
Damit hat der BGH geklärt, dass Shop-Begreiber in der Preissuchmaschine bzw. auf der Preisvergleichsseite auch die anfallenden Transportkosten aufführen müssen, diese müssen - so der BGH - bereits auf der Überblicksseite auftauchen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber nur auf eine andere Unterseite klickt, auf der die anfallenden Kosten für den Versand aufgelistet sind.
Der BGH meldet: "Bei der Preisangabe in Preisspiegelungen muss der Konsument auf einen ersten Blick sehen können, ob der angebotene Wert die Transportkosten enthält oder nicht. In diesem Fall reicht es nicht aus, dass der Beteiligte erst dann über die zusätzlichen Frachtkosten informiert wird, wenn er sich ein bestimmtes Übernahmeangebot genauer angesehen hat.
"Bedauerlicherweise haben nicht alle Preisvergleiche die Option, Lieferkosten einzugeben. Den vollständigen Pressetext des BGH findest du hier: Die Volltexte der Verfügung sind hier zu finden: Damit hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass nicht jeder Verstoss gegen die Preisindikationsverordnung gleichzeitig anomal ist. Im Einzelnen ist im Einzelnen festzustellen, dass eine Verletzung nach 3 UWG zu einer nicht unwesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auftritt.
Eine geringfügige Verletzung tritt auf, wenn ein Produkt zu einem Preis im Verkaufsregal angeboten wird, der höher ist als in einer Broschüre angegeben, und gleichzeitig stellt das System der elektronischen Registrierkasse sicher, dass an der Registrierkasse nur der niedrigere Wert berechnet wird. Der Entscheid darf nicht als Blankovollmacht für Verstöße gegen die Preisindikationsverordnung ausgelegt werden.
Leitprinzip: Werden die im Verkaufsregal befindlichen Waren mit einem über dem in der Anzeige angegebenen Wert liegenden Etikett versehen, ergeben sich keine irreführenden Auswirkungen auf den Wettbewerb, wenn dem Verbraucher von Anfang an nur der angekündigte Wert an der Kaufabwicklung in Rechnung gestellt wird. Eine falsche Preisangabe verstoßen dann gegen die Preisindikationsverordnung, führen aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbes nach § 3 UWG (Abgrenzung vom BGH, Urt. v.).
Der vollständige Wortlaut dieser Richtlinie ist nun verfügbar. Über die Presseerklärung zu dieser Abstimmung hatten wir bereits kurz Stellung genommen. Eine Unterlassungsklage, die darauf abzielt, die Werbung für Sortimentsartikel ohne den klar zuordenbaren und leicht erkennbaren Vermerk zu verbieten, ob und in welchem Umfang zusätzliche Liefer- und Versandkosten entstehen und ob die Tarife einschließlich Mehrwertsteuer und anderer Preiskomponenten anwendbar sind, ist grundsätzli. Denn ohne eine konkret zu verbietende Bezeichnung einer Rechtsverletzung verweist sie nur auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV.
Die Preisindikationsverordnung (PAngV) wird bei Internet-Angeboten nicht verletzt, wenn neben der Darstellung eines Produktes auch nur dessen Preise auf einer Internet-Seite angegeben sind und nicht bereits auf der gleichen Internet-Seite darauf verwiesen wird, dass der Aufpreis die Mehrwertsteuer beinhaltet und dass neben dem Aufpreis auch Liefer- und Transportkosten entstehen.
Die Verbraucher sind sich bewusst, dass im Versand in der Regel neben dem Gesamtpreis auch Liefer- und Transportkosten anfallen; sie gehen auch davon aus, dass die genannten Preisangaben die Mehrwertsteuer mit einbeziehen. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem weiteren Beschluss mit der Informationspflicht im Fernabsatz beschäftigt.
Dementsprechend ist es nicht notwendig, dass der nach 1 Abs. 2 PAngV geforderte Vermerk, dass der Kaufpreis die Mehrwertsteuer beinhaltet, unmittelbar neben der Veranschlagung des Preises erscheint. Es genügt stattdessen, wenn der Bezug zur Mehrwertsteuer klar dem Marktpreis zugerechnet wird. Mit Entscheidung vom 04.10.2007 - I ZR 143/04 hat der BGH erwartungsgemäß beschlossen, dass Online-Shops Preisdaten mit der Referenz dafür sorgen müssen, dass sich diese inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Transportkosten ausdrücken.
Der BGH interpretiert die Bestimmungen der Preisindikationsverordnung jedoch nicht so strikt wie einige OLGs. Ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die Liefer- und Versandspesen auf der gleichen Website, auf der die Güter zum Verkauf stehen, und den angegebenen Preisen ist nach Auffassung des BGH nicht vonnöten.
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