Guten Tag @Díaz_de_Vivar und vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die Vertragskopie mit dem handgeschriebenen Skript des Beraters, die ich erhalten habe und dort kenne ich wie gesagt nur, dass ich 19,90 für alles zusammen zahlen sollte. Ich weiss nicht ganz, was in der Bestellbestätigung steht, weil ich nicht zu Hause bin, aber als ich sie danach fragte, bestätigte sie wieder per SMS, dass ich 19,90 für alles zusammen zahl.
Andernfalls hätte ich natürlich den Auftrag gekündigt. Den GIGA-TV, den ich überhaupt nicht benötige, werde ich wahrscheinlich bis einschließlich Sept. 2020 19,90 pro Kalendermonat zahlen müssen, weil es wahrscheinlich ein zusätzlicher Auftrag ist, den mir mein Berater nicht genannt hat. Aber bis mir am Handy von der Telefonhotline gesagt wurde, dass ich das ganze noch viel mehr zahlen muss.....
BGH: Widerrufsbelehrung muss auch über Rechte des Konsumenten Aufklärung bringen
In einer Pressemitteilung zu einem Beschluss vom 11. Mai 2007 (Az.: VII ZR 122/06) hatte der Bundesgerichtshof die Erwartung geäußert, dass dieses Beschluss die offizielle Widerrufsbelehrung für das Modell stärken würde. Die Pressemitteilung lautete: "Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht exakt einem Rechtsmodell gleicht (Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV), die Voraussetzungen erfüllen, die das Recht an mehreren Punkten formuliert".
Entgegen den Erwartungen in der Pressemitteilung kann aus dem Beurteilung der Modellanweisung überhaupt nichts abgeleitet werden. Es wurde deutlich gemacht, dass bei selbst entwickelten Anweisungen der Konsument nicht nur über seine Verpflichtungen, sondern auch über seine Rechte informiert werden muss. Der Bundesgerichtshof befasst sich nur am Rande mit dem Widerrufsmodell des Bundesministeriums der Justiz, allerdings ohne über die Fragestellung der Effektivität des Modells zu befinden.
Dann stellt der Bundesrat fest, dass der Konsument nicht nur über seine Verpflichtungen (z.B. Wertverlust bei Warenschäden), sondern auch über seine Rechte (z.B. Erstattung des eventuell verzinslichen Verkaufspreises durch den Unternehmer) zu informieren ist: Die Karstruher Juroren laßen auch offen, ob die Probe alle notwendigen Angaben beinhaltet oder was diese Angaben sind, wenn eine selbstgemachte Anleitung benutzt wird:
Daher wurde in dem Urteilsurteil nicht klargestellt, ob das Design für eine Instruktion in textlicher Form verwendet werden kann und ob der Händler das Design für Informationen auf der Webseite verwenden kann. Die Probe ist offensichtlich mangelhaft, wenn bei Bekanntgabe der Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss die Dauer gemäß Konstruktionshinweis 1 auf einen Kalendermonat geändert werden soll, der Wertersatz aber beibehalten wird.
Gemäß 357 Abs. 3 ist "spätestens BEI-Vertragsabschluss in Textform" eine Anweisung zur Werterhaltung bei sachgemäßer Verwendung notwendig. Bei Vertragsabschluss ist der Vertrag nicht (mehr) bei Vertragsabschluss. Eine entsprechende Konstruktionshinweise in der Probe zur Änderung der Wertersatzinformationen in "Die durch den Verwendungszweck verursachte Schädigung wird jedoch nicht berücksichtigt" fehlen vollständig.
Vgl. auch: Kann die Probenentnahmeanweisung noch gespeichert werden? Doktorarbeit zum Themenbereich "Das Rücktrittsrecht im Online-Handel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Ph. U. Münster.
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