Das LG München I bekräftigt den effektiven Rücktritt eines Autodarlehens bei der Audi Bank! | Immobiliensysteme und Schrotthandys
Mit Beschluss vom 9. Februar 2018, 29 O 14138/17 hat das Landgericht München I festgestellt, dass die Audi Bank ihre Kundinnen und Servicekunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht hinreichend über die erforderlichen Pflichtinformationen informiert hat und dass daher die Fristverlängerung für das geltende Rücktrittsrecht für solche Kontrakte noch nicht begonnen hat. Damit wird nicht nur die Effektivität des dort ausgesprochenen Rückrufs bekräftigt, sondern es ist auch zu erwarten, dass dies weiterreichende Folgen für die Tausenden von Kfz-Finanzierungen aller Automobilhersteller haben wird.
Angesichts der Problematik der Dieselfahrzeuge, die in den vergangenen Jahren unter dem Stichwort "Dieselskandal" aufgetreten ist, versuchen viele tausend Pkw-Käufer, Wertminderungen oder gar bevorstehende Fahrausweise zu verhindern. Das hat nun ein kürzlich ergangenes Beschluss des Landgerichtes München I noch einmal bekräftigt. Die Audi Bank hat nach den Entscheidungsgründen einen schweren Irrtum in der Vertragsgestaltung begangen.
Die Bank muss dem Kreditnehmer nach dem anwendbaren Recht bei Vertragsabschluss eine Vielzahl von Erkenntnissen zur Kenntnis bringen. Diese so genannten Pflichtangaben umfassen auch die Angaben zum Verfahren bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 247 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 EKG.
Aufgrund der Fülle von Beendigungsrechten sowohl für die Bank als auch für den Konsumenten ist die Münchner Rechtsprechung der Meinung, dass alle vorstellbaren Beendigungsoptionen für beide Parteien aufzulisten sind. Daher verlangt das Landgericht München I auch die Bekanntgabe der Kündigungsoptionen des Auftraggebers, insb. nach § 314 BGB.
Die Audi Bank hatte in den Vertrag keine Verweise auf die Beendigungsmöglichkeiten des Kreditnehmers einbezogen, so dass die geforderten Pflichtinformationen nicht korrekt angegeben wurden. Neben dem beschlossenen Individualfall ist die Entscheidung nicht nur für Audi-Kunden, sondern auch für viele andere Automobilkäufer relevant. Die Erfahrungen bei der Untersuchung einer großen Anzahl solcher Aufträge zeigen, dass die Möglichkeiten für Konsumenten, ihre Aufträge zu kündigen, oft ungenügend beschrieben sind, so dass das vom Landgericht München I erlassene Gerichtsurteil auch auf andere Produzenten und deren Kreditinstitute anwendbar ist.
Der Beschluss beweist einmal mehr, dass der Rücktritt des Autodarlehens an die finanzierende Bank ein sehr "eleganter" Weg sein kann, das Fahrzeug im Gegensatz zu kostspieligen Entschädigungsverfahren zu entsorgen. Für den Fall eines wirksamen Widerspruchs können Fahrzeugkäufer in der Regelfall auch gleich den Kauf des Fahrzeuges stornieren.
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