Kredit Widerruf Deutsche Bank

Widerruf von Krediten Deutsche Bank

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Leitfaden zum deutschsprachigen und europäischem Bankenrecht

Bauherrenmodelle, FS-Stempel, 1985, .... widerrufene Hypothekarkreditverträge, Bank.... Realisierung von Wertpapieren, WM 2002, 1593; Könndgen, ..... 409; Köppenfels, 355 I BGB-RegE, WM 2001, 1360; ..... Rechtssystem, 1997; Kruger, Kündigungen, VuR 2002, ..... Letztendlich wird das Rücktrittsrecht wieder in die zivilrechtliche Tradition eingebunden. Die Verbindung von Lebensversicherung und Kredit (BGH BB 1988, HAUSTÜR .....

Darlehensnehmer aus den §§ 346, .....

Die METRO AG: Ankündigung der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. Februar 2019 in Düsseldorf mit dem Zweck der europäischen Verteilung nach §121 Aktiengesetz.

Der Aufsichtsrat hat den von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresabschluß der METRO AG, den von der Hauptversammlung der METRO AG und der METRO Group Billigten Konzernabschluß, den mit dem Lagebericht der METRO AG und der METRO Group zusammengefaßten Lagebericht sowie den erklärenden Lagebericht des Vorstandes zu den Offenlegungen nach den §§ 289 a Abs. I und 315 a Abs. I HGB.

Diese werden auch in der ordentlichen Generalversammlung zur Verfügung stehen und vom Vorstandsvorsitzenden und im Rahmen des Berichts des Aufsichtsrates vom Aufsichtsratsvorsitzenden erklärt. Es ist daher nicht notwendig, den Jahresabschluss oder den Konzernabschluss durch die ordentliche Generalversammlung zu billigen. Ändert sich die Anzahl der Stamm- und/oder stimmberechtigten Aktien bis zum Tag der ordentlichen Versammlung, werden die Aktionäre von Herrn Dr. Huber und Herrn Huber in der ordentlichen Versammlung einen geänderten Beschlussantrag unterbreiten, der für das Wirtschaftsjahr 2017/18 weiterhin eine Dividendenausschüttung von 0,70 EUR pro Stammstück und eine Dividendenausschüttung von 0,70 EUR pro stimmrechtsloser Stückaktie vorsieht.

Auf Vorschlag seines Auditausschusses empfiehlt der Aufsichtrat, die KPMG AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für die Prüfung von Quartalsfinanzberichten (Halbjahresfinanzberichte und Quartalsfinanzberichte) für das Wirtschaftsjahr 2018/19 und für das Wirtschaftsjahr 2019/20 zu ernennen, wenn und soweit vor der nächten ordent licher Jahreshauptversammlung eine Revisionsprüfung durchgeführt wird. Die Amtszeit von Dr. Fredy Raas, Fr. Eva-Lotta Sjöstedt und Fr. Alexandra Soto als Mitglieder des Aufsichtsrats der Aktionäre endet mit Ablauf dieser Jahreshauptversammlung.

Dr. Fredy Raas, Dr. Eva-Lotta Sjöstedt und Dr. Alexandra Soto sollen der Generalversammlung zur Wiederverwendung vorgelegt werden. Gemäß 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 2 Abs. 3 Nr. 3, 3, 3 und 7 Abs. 1 der Statuten der METRO AG besteht der Verwaltungsrat aus zehn von der ordentlichen und zehn von den Mitarbeitern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern und einem Frauenanteil von 30 vH. (d.h. einem Frauenanteil von sechs ) und einem Männeranteil von mehr als 30 vH (d.h. einem Männeranteil ) von mehr als sechs.

Gegen die gesamte Erfüllung wurde nach § 96 Abs. 2 S. 3 Aktiengesetz Einspruch erhoben. Im Rahmen der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung bestand der Verwaltungsrat aus neun weiblichen Mitgliedern, von denen vier Vertreter der Aktionäre waren. Damit wird der minimale Anteil der gesonderten Leistung im Sinn von 96 Abs. 2 S. 3 Aktiengesetz von den Aktionären erbracht und wäre auch nach der Neuwahl von Dr. Fredy Raas, Fr. Eva-Lotta Sjöstedt und Fr. Alexandra Soto erfüllbar.

Diese entsprechen dem Kompetenz-Profil des Aufsichtsrates, seinem Diversity-Konzept und den Zielvorgaben, die er sich für seine Besetzung gesetzt hat, sowie den Vorgaben des DCC. Sie ist an die Vorschläge zur Wahl nicht gebunden. Im Übrigen ist die Generalversammlung nicht an die Vorschläge zur Wahl der Aktionäre angewiesen. Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Fredy Raas, Oberägeri, Schweiz, Geschäftsführender Gesellschafter der Beisheim Holdingsgesellschaft mbH, Baar, Schweiz, und der Beisheim Group Bt.

Der Wahlvorgang beginnt mit dem Ende dieser ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Ende der Generalversammlung, die über die Entlassung für das zweite Geschäfsjahr nach Ablauf der Amtsdauer entscheidet. Mitgliedschaft von Dr. Fredy Raas in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten: Mitgliedschaft von Dr. Fredy Raas in vergleichbar in- und ausländischen Aufsichtsgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Die Aufsichtsratsmitglieder schlagen vor, Eva-Lotta Sjöstedt, Kopenhagen, Dänemark, eine unabhängige Managementberaterin, als Aktionärsmitglied wieder in den Verwaltungsrat zu wählen. Der Wahlvorgang beginnt mit dem Ende dieser ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Ende der Generalversammlung, die über die Entlassung für das zweite Geschäfsjahr nach Ablauf der Amtsdauer entscheidet. Mitgliedschaft von Fr. Eva-Lotta Sjöstedt in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten:

Mitgliedschaft von Fr. Eva-Lotta Sjöstedt in vergleichbar in- und ausländischen Aufsichtsgremien von Wirtschaftsunternehmen: Die Aufsichtsratsmitglieder Alexandra Soto, London, Großbritannien, Managing Director von Lazard & Co. Limited, London, Großbritannien, und Global Chief Operating Officer von Lazard Financial Advisory, London, sollen als Vertreter der Aktionäre wiedergewählt werden.

Der Wahlvorgang beginnt mit dem Ende dieser ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Ende der Generalversammlung, die über die Entlassung für das zweite Geschäfsjahr nach Ablauf der Amtsdauer entscheidet. Mitgliedschaft von Alexandra Schoto in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten: Mitgliedschaft von Alexandra Schoto in vergleichbar in- und ausländischen Aufsichtsgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Nach Abschluss dieser Aufforderung werden diese Nominierungen unter INFORMATIONEN ÜBER DIE WÄHLUNGEN FÜR DEN AUFSICHTSTAAT von Lebensläufen begleitet, die über die relevanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen von Dr. Fredy Raas, Fräulein Eva-Lotta Sjöstedt und Fräulein Alexandra Soto informieren. Weder Dr. Fredy Raas noch Ms. Eva-Lotta Sjöstedt noch Ms. Alexandra Soto auf der einen und die METRO AG, ihre Konzerngesellschaften, die Organe der METRO AG oder ein Großaktionär der METRO AG auf der anderen seiten haben nach Ansicht des Aufsichtsrates wesentliche personen- oder geschäftsbezogene Verhältnisse im Sinn von 5.4. des Aktiengesetzes (AktG).

Der Deutsche Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Deutschen Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Deutschen Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Corporate Governance Kodex Nr. 1. des Deutschen Konzerns Nr. 1. 1. des Aufsichtsrats Nr. 1. 1. des Unternehmens Nr. 1. 1. 1. 1. Als Aktionäre gelten gegenüber der Gesellschaf t nur diejenigen Aktionäre, die zur Versammlung und zur AusÃ??bung ihres Wahlrechts formell und fristgem? Der Anspruch auf Beteiligung an der ordentlichen Generalversammlung und der Stimmrechtsumfang hängen vom Aktienbesitz des Gesellschafters am Stichtag ab.

Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen nach dem Stichtag haben keinen Einfluss auf die Teilnahmeberechtigung und den Stimmrechtsumfang. Der Erwerb von Belegschaftsaktien, der nach dem Stichtag erfolgt, berechtigt den Inhaber daher nicht zur Teilnahme bzw. zur Wahrnehmung von Rechten in der ordentlichen Hauptversamml. Die bevorzugten Aktionäre sind in der ordentlichen Generalversammlung nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

Sie können ihr Recht auch durch einen Stimmrechtsvertreter - z.B. ein Bankinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder einen anderen Dritten - wahrnehmen läss. Die rechtzeitige Registrierung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den obigen Regelungen (siehe Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) sind auch im Falle einer Vollmacht notwendig.

Der Widerruf der Bestellung, der Widerruf und der Beweis der Bestellung gegenüber der Gesellschaf t bedarf der Schriftform, wenn weder ein Finanzinstitut, ein gleichwertiges Finanzinstitut oder eine gleichgestellte Körperschaft im Sinn von 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 Aktiengesetz noch eine Gesellschaftervereinigung oder eine juristische Personen im Sinn von 135 Abs. 8 Aktiengesetz zur AusÃ?

Wenn Kreditinstitute, gleichgestellte Institute oder Gesellschaften im Sinn von 135 Abs. 10 und 125 Abs. 5 Aktiengesetz sowie Vereinigungen von Aktionären oder natürliche Personen im Sinn von 135 Abs. 8 Aktiengesetz zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, muss der Bevollmächtigte die Entsprechenserklärung in überprüfbarer Weise bestätigen. Anteilseigner, die ein Kreditunternehmen, ein gleichwertiges Finanzinstitut oder ein Dienstleistungsunternehmen im Sinn von 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 Aktiengesetz sowie Gesellschaftervereinigungen oder Persönlichkeiten im Sinn von 135 Abs. 8 Aktiengesetz ermächtigen wollen, sollten die Gestaltung der Handlungsvollmacht mit diesem koordinieren.

Die Hauptversammlung kann auch die von der Hauptversammlung vorgeschlagenen Bevollmächtigten zur Stimmrechtsausübung ermächtigen. Die rechtzeitige Registrierung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorgenannten Regelungen (siehe Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung ) sind auch in diesem denkbar. Der von der Hauptversammlung beauftragte Bevollmächtigte übt das Recht zur Stimmrechtsausübung aus. Die von der Hauptversammlung bevollmächtigten Personen üben das Recht nur aufgrund einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Weisung aus.

Der von der Hauptversammlung benannte Bevollmächtigte ist weisungsgebunden. Fehlende explizite und unmissverständliche Anweisungen zu einem Tagesordnungspunkt, werden sich die von der Gesell-schaft ernannten Bevollmächtigten bei der Abstimmung über den betreffenden Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In diesem Fall werden sie sich der Stimmrechtsvertretung nicht anschließen. Von den von der Hauptversammlung bevollmächtigten Stimmrechtsvertretern werden keine Redeverfügungen entgegengenommen, Einwendungen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erhoben oder auch nicht.

Bei Beschlussvorschlägen von Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Aktionärsanträgen, die mit dieser Einladung oder später nach § 124 Abs. 1 oder 3 Aktiengesetz bekannt gemacht wurden, steht sie bis spätestens Freitags, 16. April 2019, 12:00 Uhr MESZ, per Fax an: "Die Aktionäre": +Tel 211 6886-490808080, kann ausgegeben, ergänzt oder aufgehoben werden.

Entscheidend ist in jedem Fall der Zugriff auf das Unternehmen. zu find. Aufzufinden. Bevollmächtigungen und Weisungen an die von der Gesell-schaft ernannten Bevollmächtigten können während der Gesell-schaft auch bis zum Ende der allgemeinen Debatte an der Ein- oder Ausgangskontrolle oder in der elektronischen Fassung nach § 126a BGB per E-Mail an 2019@metro-hv. de. erteilen, ändern oder zurücknehmen erfolgen.

Sie muss der Gesellschaf t bis spÃ?testens Donnerstag, 16. JÃ?nner 2019, 24:00 Uhr MESZ bei der Gesselschaft eingegangen sein. Der § 121 Abs. 7 Aktiengesetz gilt sinngemäß. Für die Ermittlung der Mindesthaltedauer ist 70 Aktiengesetz zu berücksichtigen. Andernfalls angesprochene Gegensätze werden nicht behandelt und erstattet. Etwaige Bemerkungen der Behörde werden in der gleichen Art und Weise zur Verfügung gestellt.

Eine Gegenklage und ihre Rechtfertigung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der nachfolgenden Ausschlussgründe gemäß 126 Abs. 2a Aktiengesetz zutrifft: I. wenn der aufsichtsrat sich durch die Zugänglichmachung der Gegenklage einer strafrechtlichen Verfolgung unterziehen würde, I. wenn die Gegenklage zu einem gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßenden Hauptversammlungsbeschluss führe, I. wenn die Rechtfertigung in erheblichem Umfang offenbar wahrheitsgetreue oder missverständliche Aussagen oder Beschimpfungen oder Beschimpfungen in Sachverhaltenthalten oder wenn sie Beschimpfungen enthalte, oder wenn die Gegenklage gemäß 126 Abs. 2a Aktiengesetz erfolgt. I.

Der gleiche auf denselben Tatsachen beruhende Antrag des Gesellschafters wurde bereits in den vergangenen fünf Jahren gemäß 125 Aktiengesetz und mit im Wesentlichen gleichen Gründen und weniger als dem Zwanzigsten des in der ordentlichen Jahreshauptversammlung dafür stimmenden Aktienkapitals in zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen für mehr als zwei Generalversammlungen der Gesellschaf der Gesellschaft zur Verfügung gestell. n. Sie.... wenn der gesell ige Teilhaber in den vergan gnen zwei Jahren einen von ihm mitteilungspflichtigen Antrag nicht oder nicht gestelllt hat.

Auf die Zugänglichmachung der Gründe für einen Gegenantrag kann verzichtet werden, wenn sie mehr als 5000 Anschläge umfassen. Die Einreichung von Gegenanträgen, auch wenn sie form- und fristgemäß bei der Gesellschaf t eingegangen sind, muss in der Gesellschaf t der Generalversammlung erfolgen. Die Befugnis eines jeden Gesellschafters, auch ohne Vorankündigung an die Aktionäre Widerklagen zu den Punkten der Traktandenliste der Generalversammlung zu erheben, ist hiervon nicht berührt.

Anders lautende Nominierungen werden nicht geprüft und veröffentlicht. Etwaige Bemerkungen der Behörde werden in der gleichen Art und Weise zur Verfügung gestellt. Der Konzern kann auf die Offenlegung eines Wahlvorschlages verzichten, wenn einer der vorstehend genannten Ausschlüsse nach 127 S. 1, 126 Abs. 2 Aktien anwendbar ist. Auch wenn der Antrag nicht Name, Tätigkeit und Wohnsitz des Nominierten sowie bei Wahlvorschlägen von Mitgliedern des Aufsichtsrats die Angabe ihrer Zugehörigkeit zu anderen gesetzlichen Aufsichtsratsgremien umfasst, ist der Beschluss des Vorstands nicht erforderlich.

Im Gegensatz zu Gegenanträgen im Sinn von 126 Aktiengesetz müssen Wahlanträge nicht untermauert werden. Auch wenn sie der Gesellschaf t rechtzeitig und formgerecht bei der Gesellschaf t eingegangen sind, müssen Wahlvorschläge in der ordentlichen Gesellschaf t der Gesellschaf t mündlich eingereicht werden. Die Befugnis eines jeden Gesellschafters, ohne Vorankündigung an die Aktionäre Vorschläge zur Wahl in der ordentlichen und ordentlichen Generalversammlung zu machen, bleibt hiervon unberührt. Diese Befugnis gilt nicht.

Jeder Anteilseigner kann in der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversamm-lung vom Gesamtvorstand Auskünfte über die Geschäfte der Gesell-schaft nach 131 Abs. 1 Aktiengesetz einholen. Zu den Auskunftspflichten gehören auch die Rechts- und Geschäftsbeziehungen der Gesellschaf t mit nahestehenden Personen sowie die Situation der METRO Group und der in den Konzernabschluß der METRO AG einbezogenen Personen.

Auskunftsersuchen müssen in der Generalversammlung vorgebracht werden. Nach 131 Abs. 5 Aktiengesetz kann der Erlass von Einzelangelegenheiten aus folgendem Grund unterlassen werden: Zum einen, soweit die Bereitstellung der Informationen nach vernünftigem kaufmännischen Ermessen geeignet ist, der Gesellschaf t oder einem Beteiligungsunternehmen einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen; zum anderen, soweit sie sich auf Steuerwertansätze oder die Bemessungsgrundlage des Steueraufkommens von Einzelpersonen bezie he; zum anderen, wenn die Gesellschaf t nicht von der Gesell schaft festgestellt wird; zum anderen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, eine Erklärung zu den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen abzugeben, soweit die Offenlegung dieser Grundsätze im Konzernanhang für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens im Sinn von 264 Abs. 2 HGB genügt; dies ist nicht der Fall, wenn die ordentliche Jahreshauptversammlung den Jahresabschluß billigt; im Übrigen auch nicht der Gesamtvorstand, soweit er durch die Offenlegung der Informationen zur Rechenschaft gezogen werden könnte; im Übrigen ist ermächtigt; im Übrigen ist ermächtigt, die Angaben im Konzernjahresabschluß zu verwenden; 4. sofern der Aufsichtsrat ermächtigt ist.

sofern bei einem Kredit- oder Versicherungsgewerbeunternehmen keine Auskünfte über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und etwaige Saldierungen in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen oder Konzernlageberichten erforderlich sind; oder soweit die Informationen auf der Website der Gesellschaf t für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen vor Beginn der Haupt versammlung und in der Festanstellung ständig verfügbar sind. Der Aufsichtsrat ist vor allem befugt, einen geeigneten Zeitrahmen für den ganzen Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, für die einzelnen Traktanden sowie für individuelle Fragen und Reden festzulegen.

Im Rahmen der Hauptversammlungsbeschlüsse beläuft sich das Gezeichnete Kapital der METRO AG auf 363.097.253 und ist in 363.097.253 nennwertlose Stückaktien zerlegt. Dr. Fredy Raas hat an der Hochschule St. Gallen (Schweiz) Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Rechnungswesen studiert und 1988 mit dem Doktorat (Dr. h.c.HSG) abgeschlossen. Zwischen 1986 und 1991 arbeitete Dr. Raas als interner Berater für den Siemens-Konzern in München (Division Central Logistics), wo er unter anderem für die Umstrukturierung von Geschäftseinheiten in Europa und den USA verantwortlich war.

Dr. Raas kam 1991 zur damaligen METRO Group und war bis 1996 Finanzvorstand der Metro International Handels AG. Im Anschluss an den Börsegang der ehemaligen METRO AG (heute CECONOMY AG) wurde Dr. Raas 1996 zum Finanzvorstand der METRO Cash & Carry Deutschland in Düsseldorf bestellt.

Im Jahr 2001 folgt Dr. Raas dem Aufruf von Prof. Otto Beisheim und übernimmt im Family Office des METRO-Gründers diverse Führungsfunktionen. Dr. Raas wurde nach dem Tode von Prof. Beisheim im Jahr 2013 wieder in den Verwaltungsrat (als Vorsitzender) der Prof. Otto Beisheim-Stiftung, München, und in den Verwaltungsrat (als Vizepräsident) der Prof. Otto Beisheim-Stiftung, Baar, Schweiz, gewählt.

Dr. Raas ist auch geschäftsführender Direktor der jeweiligen Asset-Management-Gesellschaften. Dr. Raas ist seit 2017 auch Aufsichtsratsmitglied der jetzigen METRO AG. Dr. Raas hat aufgrund seines fachlichen Hintergrundes umfangreiche Managementerfahrung mit internationaler Tätigkeit und spezielle Kenntnisse in den Bereichen Trade, Logistics und Finance. Die Designerin Eva-Lotta Sjöstedt hat an der School of Art and Design in Stockholm (Schweden) studiert.

Im Jahr 1991 begann sie ihre berufliche Laufbahn als Fashion Designerin bei Wellglow Manufacturing Company Limited mit Wohnsitz in Hongkong und Schweden, woraufhin sie mehrere Jahre mit unternehmerischer Verantwortung arbeitete. Im Jahr 2003 kam sie zum IKEA-Konzern, wo sie verschiedene leitende Funktionen im Ausland wahrnahm und IKEA in Japan gründete. Im Jahr 2014 wurde sie Geschäftsführerin der Karstadt Warenhaus Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bevor sie von Jänner 2016 bis Jänner 2017 die Funktion des CEO der Georg Jensen A/S in Kopenhagen (Dänemark) übernehmen konnte.

Sie ist seit 2017 Aufsichtsratsmitglied der METRO AG. Durch ihre berufliche Laufbahn hat sich Eva-Lotta Sjöstedt spezielle Kompetenzen in den Bereichen Digital und Online sowie in den Bereichen Vermarktung, Verkauf und Lieferkette erlangt. Aleksandra ?oto absolvierte 1990 die Ecole des Hohen Hauses in Paris. Während ihrer gesamten Laufbahn hat sie internationale Unternehmenstransaktionen in unterschiedlichen Bereichen beraten.

Zwischen 2010 und 2014 war sie Non-Executive-Direktorin des Board of Directors und des Audit Committee der Bull S.A. Von 2010 bis 2016 war sie Verwaltungsratsmitglied der Londoner Bank S. A. Gegenwärtig ist sie COO von Soto Global und gehört mehreren weltweiten Gremien der Group Executive Committee an; als Seniorenbankerin ist sie international von London aus tätig.

Sie ist seit 2017 Aufsichtsratsmitglied der METRO AG. Auf Grund ihres professionellen Hintergrunds verfügen sie über langjährige Erfahrungen in der internationalen Beratung von Mandanten auf der ganzen Welt und verfügen über hervorragende Kenntnisse in Corporate Finance und M&A. Über die Verwendung ihrer persönlichen Angaben und ihre Rechte gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insb. der VO ( "EU") Nr. 2016/679 (DSGVO), im Rahmen der Vor-, und Nachbereitung der ordentlichen Generalversammlung unterrichten wir unsere Aktionärinnen und Aktionär mit den nachstehenden Datenschutzinformationen.

Im Bedarfsfall bearbeiten wir auch Auskünfte über Anträge, Anfragen, Wahlvorschläge und Anträge von Aktionärinnen und Aktionär in der Generalversammlung. Persönliche Angaben werden verwendet, um den Anteilseignern die Möglichkeit zu geben, an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen und ihre Rechte wahrzunehmen. Für die sachgemäße Vor-, Nach- und Nachbereitung von Hauptversammlungen und für die Möglichkeit der Beteiligung der Aktionäre gemäß 118 ff. des Aktiengesetzes ist die Datenverarbeitung erforderlich.

Aktiengesetz ist verpflichtend. Rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung ist das Aktiengesetz in Übereinstimmung mit 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) DSGVO. Die METRO AG unterhält im Gegensatz zu den Namenaktien kein Aktienbuch im Sinn des 67 Aktiengesetzes, in das Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Gesellschafters sowie die Anzahl der Stückaktien eingetragen werden müssen.

Für die Vor-, Mitteilungs- und Nachbereitung von Hauptversammlungen (insbesondere für den Ausdruck und Versandt der Hauptversammlungseinladung sowie für die Registrierung und Durchführung von Hauptversammlungen ) greifen wir auf externe Leistungserbringer zurück. Von uns werden Dienstleistern, die zur Vor-, Rechnungs- und Nachbereitung in Auftrag gegeben werden, nur solche persönlichen Angaben entgegengenommen, die für die Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung notwendig sind, und sie werden die Angaben nur nach den Anweisungen der METRO AG bearbeiten.

Die Hauptversammlungsteilnehmer können auch die über alle Hauptversammlungsteilnehmer in der Liste der für die Hauptversammlungsteilnehmer nach 129 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz zur Verfügung zu stellenden Personen nachvollziehen. Die persönlichen Angaben der Gesellschafter beziehen wir oder unsere damit betrauten Dienstleistungsunternehmen über unsere Registrierungsstelle in der Regelfall von den Kreditinstituten der Gesellschafter, die sie mit der Verwahrung unserer Anteile betraut haben (sog. Depotbanken).

Die Aufbewahrungsfrist für die im Rahmen der Generalversammlung aufgezeichneten Angaben ist in der Regel bis zu drei Jahre. Die Information über Fragen und Reden der Aktionäre in der nächsten ordentlichen Generalversammlung wird in der Regel nach einem Jahr erfolgen, sofern aus den oben angeführten Beweggründen keine weitere Aufbewahrung notwendig ist.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: [email protected] Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum