Wegen der stark angestiegenen Finanzierungsnachfrage für den kommenden Feiertag stellen einige Kreditinstitute nun ganz besondere Kredite für diesen Zweck zur Verfügung. Dies sind so genannte Urlaubsdarlehen, die ausschliesslich der Reisefinanzierung der Ferienreise nachgehen. Wer sich jetzt fragt, um welche Kreditvariante es sich bei dem Urlaubsdarlehen handele, dem ist das verhältnismäßig leicht zu ergründen.
Das Ferienguthaben ist ein gewöhnliches Ratenguthaben, das sich auf die Förderung der Ferienreise nur im Hinblick auf ihren Verwendungszweck begrenzt. Es gibt in der Realität eine Vielzahl von Ferien und Ausflügen, die durch ein solches Urlaubsdarlehen bezahlt werden, wie z.B: Aus der Liste ist ersichtlich, dass heute fast jeder Feiertag durch ein Urlaubsdarlehen bezahlt wird, beginnend bei einer gewöhnlichen inländischen Reise bis hin zu einer monatelangen Weltenreise.
Das Ferienguthaben ist in diesen FÃ?llen sicher eine gute Finanzierungsmöglichkeit, zumal es oft mit vorteilhaften Bedingungen ausgestatte.
Der Anspruch wurde zuzüglich 13% Zins mit der Begründung erhoben, dass das Bankdarlehen in gleicher Höhe zum angegebenen Zinssatz in Anspruch genommen worden sei. Im Anschluss an die Zahlungsunfähigkeit der sekundären Streithelferin setzte der Konkursverwalter das Insolvenzverfahren als Klägerin fort. Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 hatte das LG die Angeklagten zur Zahlung verschiedener Beträge zuzüglich Verzugszinsen aufgeforder.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 15. April 2003 das Konkursverfahren über das Vermögen der sekundären Streithelferin am zweiten April 2003 eingeleitet und der Konkursverwalter hat das Schiedsverfahren eingeleitet. Der Einspruch (hier die Beklagte) wurde abgewiesen. In dem Beschwerdeverfahren haben die Angeklagten die angebliche Nutzung von Bankkrediten zum Zinssatz angefochten. Was die Zinssätze anbelangt, so argumentierte sie, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass nach der Insolvenzeröffnung noch ein Schaden durch Verzug mit einem Zinssatz von 13% entstehen würde.
Das Bundesgerichtshof hat das Gerichtsurteil über den Zinsanspruch auf die Beschwerde des Antragsgegners zum Teil rückgängig gemacht und den Rechtstreit an das Oberlandesgericht zurÃ? Eine Verletzung des Anhörungsrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Oberlandesgericht für die Zeit vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 eine Verzinsung von 13% gewährt hat.
Insofern hat sich das Oberlandesgericht nicht mit dem Streitfall der Angeklagten befasst. Hinweis: Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, dass die Angeklagten das angebliche Bankkreditgeschäft (zumindest) nicht zum angegebenen Zinssatz bis zum Beschwerdeverfahren angefochten haben. Der Berufungsgerichtshof (BGH) kann nämlich nicht ausschließen, dass das Bundesgericht bei Berücksichtigung der Streitigkeit zu einem für die Angeklagten vorteilhafteren Resultat gekommen wäre.
Die Klagen 1 bis 5 des Antragsgegners gegen die Nichtannahme der Beschwerde werden zum Teil anerkannt. ZPO, soweit die Angeklagten vom 26. Februar 2000 bis einschließlich 17. Februar 2003 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 13 Prozentpunkten auf den Betrag von EUR 128 449,91 an die Klägerin verpflichtet wurden, soweit der Angeklagte vom 16. Februar 2000 bis einschließlich 18. Dezember 2003 zur Zahlung von 13 Prozentpunkten auf den Betrag von EUR 128 449,91 an die Klägerin verpflichtet wurde, soweit der Beschwerdegeklagte zur Zahlung von 5 Prozentpunkten auf den Betrag von EUR 341.000, soweit er den gesetzlich festgelegten Zinssatz übersteigt, und 13% auf den Gesamtbetrag von EUR 3 hat.
682,29 EUR vom BAföG vom 9. Mai 2000 bis zum 1. Mai 2003 und, wenn die Angeklagten unter der Vorbehaltsklausel zur Zahlung von 1 und 2 aufgefordert wurden, gesamtschuldnerisch einen Zinssatz in Höhe von 1 13% auf 51 129,19 EUR vom 9. Mai 2000 bis zum 9. Dezember 2001 an die Streithelferin und in Höhe von 13% auf 168 587,77 EUR vom 9. bis zum 5. April 2003 an die Klägerin.
Darüber hinaus werden die Klagen 1 bis 5 des Antragsgegners und die Klage 2 der sekundären Streithelferin gegen die Nichterfüllung der Berufung mit dem vorgenannten Beschluss abgewiesen. Gesamtwert des Objekts: 1.062.100,17 (davon 689.849,16 auf die Nichtaufnahmevorwürfe des Antragsgegners und 372.251,01 auf die Nichtaufnahmevorwürfe der Nebenintervenientin auf 2 ?).
I. Als Insolvenzverwalterin fordert die Klägerin die verbleibende Vergütung für Architekturleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnnpark A. in H. gegen die Angeklagten in unterschiedlicher Größenordnung in Bezug auf das Vermögensgegenstand der Nebeninterferentin in den Abschnitten 2, 1 bis 5. Alternativ erwarten die Angeklagten eine erstmalig vor dem Berufungsgericht eingeführte Schadenersatzklage. Die zweite Streithelferin und ehemalige Klägerin in erster Instanz hatte in ihrer Erklärung vom 21. Januar 2000 den Zinsanspruch auf 13% angehoben, weil sie - was in erster Linie unbestritten blieb - kontinuierlich Bankkredite in ausreichender Menge in Bezug auf die gesamte Forderung inanspruchnahm.
Im Rahmen der Berufung haben die Angeklagten die Begründetheit und den Betrag dieses Zinssatzes angefochten. Im Anschluss an die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der sekundären Streithelferin 2 am 16. Mai 2003 hat die Klägerin das Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 17. Juni 2006 eröffnet. Die Angeklagten wurden vom LG in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung aufgefordert.
Der Berufungsgerichtshof hat das Berufungsurteil des Landgerichtes zum Berufungsverfahren der Beteiligten zum Teil geändert und die Angeklagten vorbehaltlich der Aufrechnungsentscheidung aufgefordert, den Angeklagten 1 bis 4 gesamtschuldnerisch an den Kläger 128 auszuzahlen. 449,91 EUR, zusammen mit einem Zins von 4 v. H. vom 28. 8. 1998 bis einschließlich 4 v. H. vom 28. 8. 2000 bis einschließlich 4 v. H. und einem Zins von 13 v. H. vom 28. 8. 2000 bis einschließlich 4 v. H. vom 28. 8. 2000 bis einschließlich 4. 3. 2003, zahlt der Antragsgegner 341 682,29 EUR, zusammen mit einem Zins von 4 v. H. vom 28. 8. 1998 bis einschließlich 4. der Antragsteller 13 v. H. vom 28. 8. 2000 bis einschließlich 1. 4. 2003 an den Antragsteller.
Die Klägerin beantragt, dass der Gerichtshof: den Betrag von 1 51 129,19 EUR zusammen mit einem Zinssatz von 4 v. H. vom 28. Augus 1998 bis zum 17. Mai 2000 und 13 v. H. vom 28. Juni 2000 bis zum 28. Juni 2001 gemeinsam und einzeln an die Beklagte zahlt und dem beklagten 1 51 129,19 EUR zusammen mit einem Zinssatz von 4 v. H. vom 28. Augus 1998 bis zum 17. Mai 2000 und 13 v. H. vom 28. bis zum 14. April 2003 an die Streithelferin und die Klägerin 168 587,77 EUR zusammen mit einem Zinssatz von 4 v. H. vom 28. bis zum 17. Mai 2000 und 13 v. H.
Die Berufungen des Antragsgegners und der sekundären Streithelferin gegen die Nichtannahme der Berufung in der Entscheidung sind Nr. 2a. II. 1b. Das Oberlandesgericht hat zu der Zinsforderung Stellung genommen: Ursprünglich sollten nur für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung am 16. Mai 2003 Zinszahlungen gewährt werden. Die Verzinsung von 13% war dadurch gerechtfertigt, dass der ehemalige Kläger und derzeitige sekundäre Streithelfer ständig Kredite in Anspruch nahm, die über den in der Klage geforderten Betrag hinausgingen und für die er Zinszahlungen in dieser Größenordnung zu leisten hatte.
Allerdings war es nicht wahrscheinlich, dass die bestehenden Kreditverpflichtungen auch nach der Insolvenzeröffnung einen korrespondierenden Ausfall mit einem Zinssatz von 13% verursachen würden. In Bezug auf den Teil, der der sekundären Streithelferin auf 1 zugewiesen wurde, konnten Zinszahlungen nur bis zum Zeitpunkt der Übertragung gewährt werden. Die Nichtzulassungsanträge der Antragsgegner sind in Bezug auf den Zinsforderung zum Teil erfolgreich und haben gemäß 544 Abs. 7 ZPO zur Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheides und zur Rücküberweisung der Sache an das Oberlandesgericht geführt, soweit es sich um den Tenor der Beschwerde handelt. a) Eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Anhörung (Art. 103 Abs. 1 GG) besteht, wenn das Oberlandesgericht die für die Entscheidung relevanten Vorlagen der Parteien nicht zur Kenntnis nimmt. und diese nicht berücksichtigt.
Das Beschwerdeurteil deutet nicht darauf hin, dass das Beschwerdegericht von der Ablehnung des Zinsniveaus durch die Angeklagten Kenntnis erhalten hat. Für den dem sekundären Streithelfer bis zum 7. Oktober 2001 mit 1 auf die sekundäre Streithelferin entfallenden Teil gewährte sie dagegen für den Zeitpunkt vom 5. Februar 2000 bis zum 5. Mai 2003 einen Zinssatz, der über dem gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszins von 13% liegt, ohne dass es zu diesbezüglichen Streitigkeiten seitens des Antragsgegners kam. b) Das beschwerdepflichtige Gericht kann sich auf diese Beeinträchtigung des Rechts des Antragsgegners auf Anrufung des Gerichts in Bezug auf die Zinsbemessungshöhe für die oben genannten Zeiten stützen.
Dabei kann nicht hingenommen werden, dass das Beschwerdegericht zu einem für die Angeklagten positiveren Schluss gekommen wäre, wenn es die Klage in Betracht gezogen hätte. Sofern die Klagen des Antragsgegners und der Nebenintervenientin gegen die Nichtaufnahme in der streitigen Entscheidung im übrigen abgewiesen wurden, wird keine Angabe von Gründen gemacht, da sie nicht dazu beitragen könnten, die Bedingungen zu klären, unter denen eine Beschwerde zulässig ist ( 544 Abs. 4 S. II, S. II. Hälfte des zweiten Satzes der Zivilprozessordnung).
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