Im Jahr 2008 wurde der Privatkreditvertrag abgeschlossen. Der Rückforderungsanspruch auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte - der sich nur auf die Rechtsgrundlage der ungerechten Anreicherung stützen könnte - ist somit gejährt, da die reguläre gesetzliche Mindestverjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt. Dieser Zeitraum ist bereits ausgelaufen, da er am Ende des Berichtsjahres, in dem der Dartehen-Vertrag abgeschlossen wurde, begonnen hat zu laufen. In diesem Jahr wurde der Dartehen-Vertrag abgeschlossen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir unter diesen Umständen keinen Grund zur Zahlung der Verarbeitungsgebühr haben. Es stellt sich die berechtigte Fragestellung, ob der Beginn der Verjährungsfrist im Falle der ungerechtfertigten Anreicherung wirklich in dem Jahr liegen muss, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen und die Verarbeitungsgebühr bezahlt wurde. Gelegentlich ist unter den Anwälten die Ansicht zu vernehmen, dass die Verjährungsfrist erst nach Beendigung des Kreditvertrages als Ganzes verjährt.
Da jedoch der BGH in einem Rechtsstreit über Darlehensverträge und einen Abschlag entschieden hat (Urteil vom 16. Juni 2010 - II ZR 309/09): Da die Pflicht des Darlehensnehmers zur Auszahlung des Abschlags zum Auszahlungszeitpunkt, hier am 18. August 1998 (vgl. 2 b bb unten), unmittelbar und unmittelbar durch Vergleich zu begleichen ist (vgl. Ständerät, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - II ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m. w.), hat der BGH entschieden, dass der Schuldner'.
N. ) ist der Anreicherungsanspruch der Antragsteller auch damals vollständig erwachsen ( "Senat, Beschluss vom 15. Juni 2004 - II ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Meiner Meinung nach wird es daher schwierig sein, Bearbeitungsentgelte für Darlehensverträge aus dem Jahr 2008 und früher zurückzuerhalten, wenn sich eine Hausbank wie die DKB auf eine Verjährungsfrist ausrichtet.
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