BGH: Bank schulden auch nach Kündigung Nutzung - Darlehensvertragskündigung
In seiner jetzt bekannt gemachten Entscheidung vom 12. September 2017 (Az.: XI ZR 365/16) hat der Bundesgerichtshof präzisiert, dass auch der abgeschlossene Aufhebungsvertrag vor Rücktritt nichts daran ändert, dass die Bank auch Verwendungen, die sie von den Tilgungszahlungen in Anspruch genommen hat, aufzugeben hat. In einem Rechtsstreit über die rechtlichen Folgen nach dem Rücktritt der Absichtserklärungen der klagenden Partei zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages hat die Antragsgegnerin die Klägerin nicht ausreichend über das ihnen eingeräumte Rücktrittsrecht informiert. Der Darlehensvertrag wurde von den Klägern zum Ende der Festschreibungszeit am Ende der Festschreibungszeit am 31. Dezember 2014 gekündigt und die verbleibende Schuld ausgeglichen. Sie haben am 28. April 2014 ihre Absichtserklärungen zum Abschluß des Darlehensvertrages widerrufen. Als Reaktion auf die Beschwerde der Beschwerdeführer hat das Beschwerdegericht dem Antrag auf Zahlung zum Teil stattgegeben und den Rest der Beschwerde abgewiesen.
Sie hat in ihrer Argumentation festgestellt - soweit sie im Nichtzulassungsverfahren noch von Bedeutung sei -, dass die Antragsteller nach erfolgtem Widerspruch die gegen sie bestehenden Vertragszinsen akzeptieren müsse, da sie nicht bewiesen hätten, dass der Nutzwert der von ihnen in Anspruch genommenen Nutzungsvorteile unter dem vertraglich festgelegten Zinssatz lag. Die von den Antragstellern als Nachweis zitierte MFI-Zinsstatistik für das Neukundengeschäft der dt. Kreditinstitute - Wohnungsbaudarlehen an Privathaushalte (siehe www.bundesbank. de) zeigt, dass der Durchschnitts-Effektivzins im April 2004, dem für den Vertragsabschluss bei Krediten mit einem Festzins von bis zu zehn Jahren relevanten Vormonat, 4,91% p.a. und damit nur leicht unter dem vertraglichen Zinssatz lag.
Der dagegen gerichtete Nichtzulassungsantrag der Antragsteller, mit dem sie ihren Auszahlungsantrag in geringem Maße verfolgen, hat keinen Durchbruch, da er die Gründe für die Zulassung nicht aufführt. Andernfalls würde die Nichtaufnahmeklage des Klägers auch bei Anwendung der prüfungsrechtlichen Normen abgewiesen werden (siehe dazu die Ausführungen in den Abschnitten 6 und 6, 79, 6 und 6, 18, 18, 18, 18, 105, 18, 111, ff.).
19, BVERGK Jahr 19 Blatt 467, BVERGK Jahr 19 475) - was hier nicht der Fall ist - die Beschwerde nicht einzureichen, weil das Urteil über die Beschwerde keinen Rechtsirrtum zum Schaden der Klägerinnen enthält. Soweit der Berufungsgerichtshof einen Fehler begangen hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2016 - BGH-Akten-Nr. XIZR56415 ZR 564/15, BGHZ 211, BGHZ Jahrgang 211, S. 123, Rn. 1), soweit das Beschwerdegericht einen Fehler begangen hat (Senatsbeschluss vom 11. und BGH-Akten-Nr. XIZR56415, ZI, ZR 564/15, BGHZ 211, BGHZ Jahrgang 211, S. 123, Rn. 123, Rn. 2).
Der BGHZ Jahrgang 211, S. 123, Abs. 58), werden die Antragsteller dadurch nicht von der Annahme beeinträchtigt, dass trotz Abschluss eines Immobilienkreditvertrages davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin Leistungen in der Größenordnung von fünf Prozentpunkten über dem Grund-Zinssatz aus erhaltenen Zins- und Tilgungszahlungen in Anspruch genommen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, dem Verfall anstelle der vorsätzlichen Beendigung des Vertrages ein entscheidendes Maß zu geben[siehe Senatsbeschluss vom 11. Juni 2016 - BGH-Fall Nr. XIZR50115 II ZR 501/15, BGHZ 211, BGHZ Vol. 211, S. 105, Randnr. 156].
Die Vereinbarung, dass das Kredit als zurückgezahlt zu behandeln ist, schliesst auch im nachträglichen Widerruf die Möglichkeit aus, die zur Rückzahlung geleisteten Dienstleistungen und die daraus resultierenden Vorteile nicht auf das Anlagevermögen des Kreditgebers zu übertragen. Insoweit wurde das Rückgeschäft bereits gütlich durchgeführt, so dass kein Spielraum mehr für einen Nutzungsaufwand nach 346 Abs. BGB 346 Abs. 1 BGB") ist.
Der Berufungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführer den ihnen durch 357 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2014 anwendbaren Form (künftig: aF) in Verbindung mit 346 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Absatzes 346 Abs. 1 und S. 1 des Absatzes 346 Abs. 1 des Absatzes 346 Abs. 1 des Absatzes 346 nicht nachgewiesenen niedrigeren Wertes des Nutzungsvorteils erbracht haben.
Bei Widerruf der Verbraucherabsichtserklärung zum Abschluß eines Immobilienkreditvertrages gemäß 346 Abs. BGB 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB 346 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und S. 2 Halbsatz 1 BGB gilt der Vertragszinssatz. b) Die klagenden Parteien haben keinen niedrigeren Nutzungsvorteil durch Bezugnahme auf die MFI-Zinsstatistik nachgewiesen.
Gemäß der MFI-Zinsstatistik, die den Marktzinssatz nicht und nicht genau widerspiegeln kann (z.B. Servais, NJW 2014, NJW-Jahr 2014 S: 3748, NJW-Jahr 2014 3751), ist hier der mittlere jährliche Prozentsatz für Wohnungsbaudarlehen an Privathaushalte mit anfänglichen Festzinsen - hier: mit einer Dauer von mehr als 5 Jahren bis 10 Jahren - im jeweiligen VVM: - anzugeben:
Dabei geht der Bundesrat davon aus, dass ein Darlehen zu den für Hypotheken gebräuchlichen Konditionen gewährt wurde (Senatsbeschlüsse vom 20. Jänner 2016 - BGH-Fall Nr. YIZR10315 YI ZR 103/15, BGHZ 208, BGHZ Vol. 208 S. 278 Rand Nr. 278). Die BGHZ Ausgabe 208 Blatt 278 Absatz 17 und vom 28. September 2007 - BGH Aktennummer XIZR32406 Blatt 324/06, WM 2008, WM Jahr 2008 Blatt 967 Blatt 967 Blatt 967 Blatt 29).
Im Falle eines normal gewährten Darlehens kommt eine Reduzierung der Nutzungsvorteile allein auf Basis der MFI-Zinsstatistik nicht in Frage (siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Jänner 2016 [....]. "Da § 346 Abs. 2 S. 2 H. S. 1 BGB den vertraglichen Zinssatz zur Richtschnur macht, wird der jeweilige vergleichbare Wert gemäß 326 Abs. 2 S. 2 H. S. 2 H. 2 BGB nach den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (....) und ggf. zum Zeitpunkt eventuell vertragsgemäßer Zinsänderungen errechnet (", vgl.
KölnaO; Köllnau; Kölna; Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kelna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Kölna, Külow, Kölna. Die Gesellschaft BUEARTZKOVERBRKRRR Rd. 6 BGB § 495 (Absatz 224a).
Die Tatsache, dass die MFI-Zinsstatistik für die folgenden Jahre deutlich niedrigere Effektivzinsen aufweist, ist ohne Berücksichtigung eines Dynamikansatzes irrelevant (im Detail Müller/Fuchs, WM 2015, WM Jahr 2015 S. 1094, WM Jahr 2015 1096 ff.; a. A. LG Nürnberg-Fürth, Beurteilung von S. 1096 ff. und S. 1096 ff. Aug. 2015 - LGNUERNBERGFUERTH Aktennummer 6O747114 6 O 7471/14, juris Rn. 75 ff; Servais, NJW 2014, NJW-Jahr 2014 S. 3748, NJW-Jahr 2014 3750; für das neue Gesetz BeckOK- BGB/Müller-Christmann, in der Fassung [Stand per Stichtag der Novelle der Novelle 2017], § 357a Rn. 13).
c ) Die Tatsache, dass das Beschwerdegericht zum Nachteil des Klägers ansonsten wesentliche Vorwürfe ignoriert oder auf die Erhebung der geforderten Nachweise verzichtet hat, wird durch die Nichtaufnahmebeschwerde nicht mit einer Verfahrensanweisung durchgesetzt. Nach § 544 Abs. ZPO 544 Abs. ZPO 544 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 ZPO werden keine weiteren Begründungen gemacht.
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