Die Einlagensicherung bezieht sich auf alle freiwillig und gesetzlich vorgeschriebenen Vorkehrungen zum Schutz der Kundeneinlagen bei Kreditanstalten im Insolvenzfall. Der Einlagenschutz kann in vier Stufen unterteilt werden: Erste Schutzmassnahme für Kundeneinlagen ist die Vermeidung von Insolvenzen von vornherein. Zu diesem Zweck hat der Bundesgesetzgeber eine ganze Palette von Eigenkapitalanforderungen für alle in Deutschland tätigen Kreditinstitute auferlegt.
Reicht die erste Stufe nicht aus, um eine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, so ist die zweite Stufe die wechselseitige Verantwortung der Kreditinstitute innerhalb einer Bankgruppe. Heute sind die meisten Kreditinstitute Teil einer Unternehmensgruppe oder Zugehörigkeit zu einer anderen. Darunter befinden sich diverse rechtsverbindliche oder freiwillig eingegangene Verpflichtungen. Im Einlagensicherungs- und Anlegervergütungsgesetz (EAEG) sind die Vorschriften für die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung in Deutschland geregelt.
Alle in Deutschland niedergelassenen Kreditinstitute müssen sich seit Inkrafttreten des Rechts einer Ausgleichsregelung unterziehen. Zunächst wurden die Kautionen nur zu 90 Prozentpunkten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 20000 gedeckt. Die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung umfasst seit dem 01.01.2011 alle Investitionen bis zu einem Wert von EUR 10.000 zu EUR 1.000 pro Jahr.
Die Höchstsumme von 100.000 EUR ist immer pro Investition. Wird ein Account als gemeinsames Account von mehreren Menschen verwaltet, hat jeder Inhaber ein eigenes Recht auf den gesamten Geldbetrag. Für st, The Berlin-based Entädigungseinrichtung deutsche banks data bank (EdB) is responsible for managing the Deposit Protection Fund.
Auch die meisten Kreditinstitute in Deutschland sind einem freiwillig eingerichteten Sicherungsfonds beigetreten. Nahezu alle privaten Kreditinstitute sind dem einzigen Algenschutzfonds des Verbandes Deutsche Kreditinstitute beigetreten. Jede Bank bezahlt einen gewissen Teilbetrag in den Fond, abhängig von ihrem Umsatz und Eigenkapital. Damit ist die Einzahlung jedes Einzelkunden mit 30 v. H. des verantwortlichen Eigenkapitals der Bank gesichert.
Das Niveau der Selbstbeteiligung wird in den kommenden Jahren sukzessive auf 8,75 Prozentpunkte im Jahr 2025 reduziert. Auch die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland haben einen eigenen Passivschutzfonds eingerichtet, der einen vollständigen Einlagenschutz für den Fall bietet, dass der Investor nicht in vollem Umfang durch die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung erstattet wird. Hinzu kommt die Sicherungsmaßnahme der dt. Volks- und Raiffeisenbanken, die auch alle Kundeneinlagen der betroffenen Kreditinstitute zu 100 Prozentpunkten schützt.
Weil die gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherungsvorschriften eine bindende EU-Regelung sind, gilt sie für alle Mitgliedsstaaten der EULänder. Damit sind alle bei einer Bank innerhalb der EU angelegten Mittel durch die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung abgesichert. Bei Kreditinstituten mit Wohnsitz außerhalb der EU gilt das Recht der einzelnen Staaten.
Norwegen hat zum Beispiel eine Höchstgrenze von 255.000 EUR, während Kanada eine Höchstgrenze von 76.000 EUR hat.
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