Als neuer Vorstandsvorsitzender der CreditPlus Bank ist Herr Rudack ab dem Jahr 2017 tätig. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Herr Dr. Rudack, Herr Michael Euler (Finanzen und Kredit), Herr Heinz Tschernisch (Vertrieb) und Herr Karim Tsouli (IT und Operations). Die Diplom-Kauffrau hat 27 Jahre Erfahrung bei international tätigen Banken wie z. B. Singapur, Spanien, Spanien, Spanien, Portugal, Spanien, Portugal, Spanien, Spanien, Portugal, Spanien, Portugal, Spanien, Portugal, Spanien und Portugal.
Mit ihrem in dieser Zeit erworbenen Know-how und ihrer Erfahrung als Bereichsleiterin beim Immobilienmakler Planet Home wird die Diplom-Kauffrau die Pionierrolle von CreditPlus in der Industrie im Bereich der Dedigitalisierung weiter ausbauen und sich zugleich noch intensiver auf das Themenfeld der Verbraucherorientierung konzentrieren. "â??Wir sind sehr erfreut, dass wir mit dem sehr erfahrenen Bankier Gerd Rudack einen Nachfolger von Jan W. Wagner einstellen konntenâ??, sagt Pierre Adam, Vorsitzender des Aufsichtsrates der CreditPlus Bank.
"Sie wird ihr Know-how aus dem Finanzsektor und ihre Erfahrungen bei der Generierung von Wachstumsimpulsen und der profitablen Entwicklung von Firmen für CreditPlus einsetzen. Dabei stellt sie neben dem Themenbereich des Digitalisierens die unbedingte kundenorientierte Ausrichtung in den Mittelpunkt. "â??Der Verwaltungsrat bedankt sich bei Jan W. Wagner fÃ?r sein auÃ?erordentliches Wirken fÃ?r die CreditPlus Bankâ??, sagte Adam.
Bei der Creditplus Bank handelt es sich um eine Privatkundenkreditbank mit den Geschäftsbereichen Kundenfinanzierung, Filialgeschäft, E-Finance und Partnergeschäft. Das Unternehmen beschaeftigt 570 Personen am Stammsitz in Stuttgart, am Offenbacher Werk und an 16 Niederlassungen in ganz Deutschland. Welche Bereiche sollen mit Grafik erstellt werden? Nachdem die Artikel und Fotos von den Bankbetreuern freigegeben wurden, geht das Heft in die Presse.
BGH: Wann gibt es einen Verbraucherkreditvertrag? - Kündigung des Darlehensvertrages
Gemäß der ständigen Gesetzgebung des Senates ist die Bewirtschaftung des eigenen Kapitals prinzipiell keine wirtschaftliche Aktivität (Senat, BGHZ 149, 80[86] = NJW 2002, 368 und NJOZ 2012, 887 = WM 2011, 548 Rn. 25). In der Regel zählt der Kauf oder die Bewirtschaftung von Immobilien auch zur Bewirtschaftung des eigenen Kapitals (Senat, NJW 2002, 368).
Wenn diese einen geplanten Betrieb benötigen, wie z.B. die Instandhaltung eines Amtes oder einer Einrichtung, dann besteht eine wirtschaftliche Tätigkeit (Senat, NJW 2002, 368). Der Betrag der betreuten Vermögenswerte oder der Darlehensbetrag ist nicht relevant. Inwieweit der mit der Vermögensbewirtschaftung einhergehende Organisations- und Zeitaufwand später das Gesamtbild des geplanten Geschäftsbetriebes vermitteln wird, ist im Einzelnen noch zu prüfen (Senat, BGHZ 149, 80[86?f. ] = NJW 2002, 368).
Der Grund für den Fall war folgender: Der Kläger ist der Nachlassverwalter von Franz Karl B., der am 24. Mai 2012 verstarb. Für die Immobilienfinanzierung hatten die Inhaber B. und N. am späten Vormittag vier Kredite von der Antragsgegnerin in Höhe von 410.000 bzw. 390.000 zu einem Kreditzins von 5,39% und einem festen Zinssatz von zehn Jahren (Darlehensendnummern 87 und 88), am gestrigen Nachmittag mit einem Kreditbetrag von 410.000 bzw. 390.000 Euro zu einem Kreditzins von 5,39% und einem festen Zinssatz von zehn Jahren (Darlehensendnummern 87 und 88) beigefügt.
Das Darlehen wurde am 24. Juni 2007 mit einem Darlehensbetrag von 610.000 zu einem Darlehenszins von 6,15 Prozent und einer Zinsbindungsfrist von 15 Jahren (Darlehensendnummer 89) und am 15. März/1. April 2009 mit einem Darlehensbetrag von 198.000 Euro zu einem Darlehenszins von 5,25 Prozent und einer Zinsbindungsfrist von zehn Jahren (Darlehensendnummer 90) gewährt.
Der Kredit mit der Endzahl 88 sollte im Januar 2042 fällig werden, während die anderen Kredite annuitätische Kredite waren. Alle Kredite waren durch Grundpfandrechte auf dem Grundstück der beiden Kreditnehmer gesicher. Der Antragsgegner hat mit Versäumnisbrief vom 21. Januar 2012 das Kreditgeschäft mit der Endzahl 89 außerplanmäßig gekündigt und gleichzeitig zweieinhalb Prozentpunkte über dem Referenzzinssatz für die ausstehende Kreditforderung sowie Refinanzierungsschäden in Hoehe von 104.242,52 Euro beansprucht. Der Antragsgegner war berechtigt, Zinsen auf die ausstehende Kreditforderung in Hoehe von 104.242,52 Euro zu verlangen.
Auch die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17. Mai 2012 die übrigen Kredite wegen einer deutlichen Verschärfung der Wirtschaftslage außerplanmäßig gekündigt und fünf Prozentpunkte über dem Basiszins sowie den Ersatz von Refinanzierungsverlusten in einer Größenordnung von 61.108,77 ? (Endnummer 87), 59.913,93 ? (Endnummer 88) und 20.437,96 ? (Endnummer 90) zum ausstehenden Restwerttermin gefordert.
Im Rahmen des vom Antragsgegner durchgeführten Zwangsverkaufsverfahrens in die durch Grundschulden gesicherten Grundstücke wurden diese im Sept. 2015 veräußert. Die Kaufpreiszahlung erfolgte an die Beklagte. Neben den von ihr für den Zeitabschnitt zwischen den Beendigungen und der Rückzahlung des Darlehens geforderten Standard-Zinsen in Hoehe von 106.246,06 hat sie von diesem Wert einen weiteren in Hoehe von 245.703,18 zum Ersatz der Refinanzierungsverluste einbehalten.
Der Kläger fordert in der Klageschrift vom Antragsgegner eine Auszahlung in Höhe von 245.703,18 , die als vorzeitige Tilgungsleistung einbehalten wurde, zuzüglich Zinsen auf die Rechtshängigkeit. Es handelt sich bei den vier Krediten um Verbraucherkreditverträge, weshalb die Beklagte wegen der Blockwirkung des 497 Abs. 1 BGB keine vorzeitige Rückzahlungsstrafe gewährt hat.
Selbst wenn es keine Verbraucherkredite gegeben hätte, wäre der Antragsgegner jedoch daran gehindert worden, Schadenersatz wegen Nichtausführung zu verlangen, weil er nicht zusammen mit dem durch die vom Antragsgegner behauptete Verzögerung verursachten Schaden in kumulativer Form geltend gemacht werden konnte.
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