Irrtümer in der Widerspruchsbelehrung können zur verfrühten Rückzahlung eines Kreditvertrags führen.
Seit einiger Zeit wird in den Zeitungen berichtet, dass die Konsumenten ihr aktuelles Guthaben vorzeitig zurückziehen können, wenn die damals verwendeten Kündigungsanweisungen falsch waren. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentren in Hamburg, Bremen und Sachsen enthielten rund 80 Prozentpunkte der von ihnen bewerteten 1.833 Widerspruchsanweisungen Irrtümer, die einen Anspruch des Verbrauchers auf einen Widerspruch begründen.
Prinzipiell gewährt der Versicherer dem Versicherten beim Abschluß eines Verbraucherkreditvertrags eine Frist zur Prüfung, ob er seiner vertraglichen Erklärung nachkommen oder sie zurücknehmen will. Bei richtiger Weisung ist der Konsument an den Kreditvertrag und an den vertraglich festgelegten Satz für die vereinbarte Dauer geknüpft. Will der Konsument den Kredit vorzeitig zurückzahlen oder umplanen, fordert die Bank in der Regel eine so genanntes Vorauszahlungsentgelt, das oft im vierstelligen bis zweistelligen Millionenbereich angesiedelt ist.
Die oft falsch verwendeten Widerspruchsinstruktionen eröffnen vielen Verbrauchern einen Weg, sich ohne Vorauszahlung vorzeitig von ihren Darlehen zurückzuziehen und ggf. das aktuell günstige Zinsniveau auszuspielen: Die Widerrufsbelehrung: Sind die von einer Bank oder Sparkasse verwendeten widerruflichen Anweisungen falsch, wird die Widerrufsfrist für die Auftragserklärung nicht in Kraft gesetzt, so dass der Kreditvertrag auch noch Jahre später widerrufbar ist.
Dementsprechend können Schuldner unter gewissen Voraussetzungen von den aktuell tiefen Zinssätzen auskommen. Für eine zuverlässige Einschätzung, ob eine falsche Widerspruchsbelehrung besteht, ist in den meisten Fällen Rechtsbeistand unabdingbar. Es kommt zum Beispiel darauf an, zu welchem Zeitpunkt eine Bank oder eine Sparbank welche Fassung verwendet hat, außerdem wurden in den vergangenen Jahren die Rechtsvorschriften sowie die Musterkündigungsanweisungen mehrfach umgestellt.
Sollte eine widerrufliche Anweisung mangelhaft sein, sollte der betreffende Auftraggeber zunächst dafür sorgen, dass er eine Schuldenumschichtung oder die Rückzahlung des Darlehens veranlassen kann, da das Darlehen innerhalb von 30 Tagen nach Rücktritt der Auftragserklärung zu tilgen ist. Oftmals treffen der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber eine Einigung ohne Prozess, so ist die Bank z. B. dazu angehalten, das gekündigte Kreditverhältnis mit einer sehr viel reduzierten Frühtilgungsgebühr vorzeitig zu kündigen oder einen neuen Darlehensvertrag mit einem deutlich vorteilhafteren Zins zu schließen.
Zwar gehen einige Kreditinstitute wie die DSL Bank AG oder die DKB AG gerichtlich vor, aber das Brandenburgische OLG und das Berufungsgericht haben nach derzeitiger Gesetzeslage den Beschwerden der Konsumenten zugestimmt; die in den Senaten festgestellten Irrtümer in den Widerrufsanweisungen haben sich auch als fehlerhaft erwiesen. Aufgrund des sehr hohen Schadenspotenzials für die Kreditinstitute, wenn alle falsch beratenen Schuldner ihre Kredite kündigen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Judikatur bank-freundlicher wird oder dass der Deutsche Bundestag eine Gesetzesänderung vornimmt.
Deshalb sollten sich die betroffenen Schuldner nicht dauerhaft auf die aktuelle Gesetzeslage stützen und einen erfahrenen Rechtsanwalt um eine Beurteilung ersuchen. Bei vertragsgemäßem Rechtsschutz und fehlender Risikoabschlussklausel tragen die meisten Rechtsschutzversicherer die Prozesskosten, wenn die Bank einen widerrufenen Widerspruch als grundlos abgelehnt hat.
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