Kein DSL-Austritt im Falle eines Umzugs möglich| Anwalt Burkhard Gaedke
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Eigentümer eines DSL-Anschlusses den Arbeitsvertrag mit seinem Fernmeldeunternehmen nicht vor dem Ende der vertraglich festgelegten Laufzeit beenden kann, wenn er an einen Standort wechselt, an dem noch keine DSL-fähigen Anschlüsse hergestellt worden sind. Die Klägerin hat im Juni 2007 mit der beschuldigten Gesellschaft einen Zweijahresvertrag über einen DSL-Anschluss inklusive Internet-Telefonie abgeschlossen.
Die Klägerin bezog im Oktober 2007 eine benachbarte Stadt. Es gibt dort keine DSL-fähigen Anschlüsse, so dass der Anbieter keinen DSL-Anschluss am neuen Wohnsitz einrichten konnte. Infolgedessen hat die Klägerin die "Sonderkündigung" des Vertrages erklärt. Die Klägerin beantragte in ihrer Klageschrift eine Erklärung, dass der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Arbeitsvertrag durch Beendigung tatsächlich gekündigt wurde und dass er nicht zur Zahlung der geforderten monatlichen Beträge gezwungen war.
Ein wichtiger Kündigungsgrund nach 626 Abs. 1 oder 314 Abs. 1 S. 2 BGB war für die Klägerin nicht gegeben. Eine solche Begründung liegt prinzipiell nicht vor, wenn sie aus Geschäften stammt, die außerhalb der Kontrolle der anderen Vertragspartei liegen und aus dem Interessenbereich der benachrichtigenden Partei stammen. In der Regel geht derjenige, der einen langfristigen Dienstleistungsvertrag schließt, das Verlustrisiko ein, ihn aufgrund einer Änderung seiner Lebensumstände nicht mehr in Anspruch nehmen zu können.
So ist beispielsweise ein Wechsel aus berufs- oder familienbedingten Gruenden grundsaetzlich kein wichtiger Kündigungsgrund.
BGH-Beschwerde durch Verbraucherschutz (VZ) Entscheidung über das Rücktrittsrecht bei Darlehen
Die Finanzinstitute müssen in ihren Verbraucherkreditverträgen das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nicht zusätzlich visuell aufzeigen. Verbraucherschutzorganisationen werten dies als Verstoß gegen ein früheres BGH-Urteil. Der zweite Bundesgerichtshofsenat (BGH), der so genannte Banksenat, hat im Rechtsstreit um Widerrufsbelehrung für Immobilienkreditverträge für die beschuldigten Kreditinstitute beschlossen.
Die Senatsverordnung hat in zwei Entscheidungen vom Donnerstag festgestellt, dass die Ausgestaltung der Anweisung in zwei Musterformen (mit der Nr. 192 643.000) nicht falsch war (Az II X49/14 und X I II 101/15). "In diesem Fall, wenn der Käufer bei der Firma Ibay einkauft, fällt ihm die widerrufliche Anweisung auf, die Bank kann sie unscheinbar in Vertragsunterlagen verstecken."
Background: In der Stornierungsrichtlinie müssen die Banken den Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, dass er seinen Auftrag innerhalb von 14 Tagen kündigen kann und was er dazu zu tun hat. Dieses Erfordernis wurde vom WZ Baden-Württemberg in der ausgehandelten Rechtssache im Unterschied zum Gerichtshof nicht erfüll. Es ist eine erhebliche Fragestellung, ob eine Stornierungsanweisung falsch ist oder nicht.
Im Falle eines Mangels darf die Zeitspanne nicht beginnen zu vergehen. Dabei ist es ein offenkundiges Geheimniss, dass den Konsumenten empfohlen wird, die Visitenkarte der Sperranweisung zu entnehmen, um im Falle eines Zweifels die Klippen der komplizierteren falschen Beratung zu vermeiden und dann ein Immobilienkredit möglichst wirtschaftlich zu lösen - zum Beispiel auch, um ihn durch eine neue, günstigere zu ersetzt.
Dieser " Widerrufsjooker " wird nun durch ein Gesetzt abgeschafft - mit rückwirkender Kraft auch für laufende Vertr. Dieses unendliche Widerspruchsrecht würde nach heutiger Gesetzeslage mathematisch im Monat Juli dieses Jahr auslaufen. Allerdings verstoßen nach der Wahl des Bankensenat weder die ausgewählte Checkbox-Variante noch die weggelassene visuelle Markierung gegen den Grundsatz der Klarheit im ausgehandelten Verfahren.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: [email protected] Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum