Kreditsicherheiten

Darlehenssicherheit

Zum einen wird die aktuelle Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zum Kreditvertragsrecht vorgestellt. Zwischen diesen beiden Formen von Sicherheiten kann grob unterschieden werden. Mit der zunehmenden Bedeutung von Kreditsicherheiten werden auch die Anforderungen an die operativen Verantwortlichen entsprechend hoch. Es ist wichtig, von den Sicherheiten eines Darlehens zu unterscheiden: a) Akzessorische Sicherheiten (d.h. Sicherheiten, das Recht auf die Sicherheiten). Grundstücksfinanzierungen und Kreditsicherheiten in ausgewählten europäischen Ländern.

Kreditsicherheit

Zu den typischen Sicherheiten gehören Grundpfandrechte und Grundpfandrechte. In der Regel kann der Kaufpreises nicht ganz aus dem eigenen Bestand erhoben werden, sondern es ist auch notwendig, einen Kredit bei einer Hausbank aufzunehmen. Bezieht der Erwerber ein solches Kreditgeschäft mit seiner Hausbank, wird ein Kreditvertrag zwischen dem Erwerber und der Hausbank abgeschlossen. Dieser Kreditvertrag legt die Konditionen des Kredits fest, vor allem die Dauer und den Zins des Kredits.

Um die Gewährung des Darlehens an den Kunden zu ermöglichen, benötigt die BayernLB eine Sicherheitsleistung für den Falle, dass der Kunde das Darlehen der BayernLB nicht zuruckzahlen kann. Der Grundbesitzer oder Grundstückskäufer kann das Land als Pfand für den Erwerb einer Grundpfandrechte oder Grundpfandrechte zu Gunsten der Hausbank nutzen. Der Grundbetrag und die Grundpfandrechte berechtigen die Hausbank, das Pfandobjekt zu ersteigern.

Tatsächlich hat sich die Grundpfandrecht gegenüber den beiden Wertpapieren weitestgehend durchgesetzt. Bei den beiden Wertpapieren handelt es sich um eine Grundbelastung. Für die Deklaration, mit der der Erwerber der Registrierung der Grundschuld zugestimmt hat, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen ergeben sich in der Regel nicht aus der Grundschuldform selbst, sondern werden in einer separaten Übereinkunft - der so genannten Zweckbestimmung - festgelegt, die nicht der Notarform bedürft.

Hierbei kann unterstellt werden, dass nur ein bestimmtes Kreditvolumen besichert ist oder dass alle Verpflichtungen des Debitors aus seiner Geschäftsbeziehung zur Hausbank (z.B. Kontokorrentkredite, später Kredite) besichert sind: ein bedeutender Unterscheidungsmerkmal, vor allem wenn der Inhaber sein Eigentum als Sicherung für Fremdfinanzierungen (z.B. Ehemannskredit) zur Verfügunggibt.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Zweckbestimmung in der Praxis in der Regel nicht im Grundschuldbeleg enthalten ist, sondern unmittelbar mit der Hausbank abgestimmt wird. Die in der Grundschuld angegebener Zins ist in der Praxis in der Tat deutlich über dem im Kreditvertrag vereinbarten Kreditzinssatz. Denn die genannten Zinssätze geben wie die Höhe der Grundschuld nur die Höchstgrenze an, bis zu der die Hausbank gesichert ist.

Das, was eigentlich zurückzuzahlen ist, resultiert nicht aus der Grundgebühr, sondern aus dem Ausleihvertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die Hausbank unmittelbar von der Grundpfandrechte ausgehen kann, ohne zuvor eine Klage gegen den in Verzug befindlichen Schuldner anstrengen zu müssen. Soweit die persönliche Haftungsübernahme durch eine Schuldbestätigung mit Vollstreckung erfolgt, kann die BayernLB auch auf andere Vermögenswerte als das Eigentum zugreifen.

Wurde das gesicherte Kreditgeschäft vertragskonform zurückgeführt, ist die BayernLB dazu angehalten, der Aufhebung der Grundpfandrechte durch die Ausstellung einer Widerrufserlaubnis zu zustimmen. Das Hypothekendarlehen kann wie die Grundpfandrechte als Sicherheiten für ein Kreditgeschäft verwendet werden.

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