Postbank Kreditabteilung

Kreditabteilung der Postbank

Für ein Privatdarlehen der Postbank gelten die folgenden Kreditanforderungen: Praktische Erfahrungen mit dem Postbank Kredit. Fax: Hinweis: Ausstattung: In dieser Postbank Filiale wird folgender Service angeboten: Ist die Postbank Visa Card Gold noch kostenlos? Gleichzeitig soll die Marktfähigkeit der Kreditabteilung verbessert werden. Die Spar- und Kredit Bank eG (Vbz Hamburg) Kreditkarten.

Verwaltungsgerichtshof des Bundes

weist die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Beschwerde mit dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 zurück. Weist den Beklagten an, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Angeklagte, Jahrgang 1963, ist seit 1978 im Postdienst tätig. Dort ist er dauerhaft einer Position bei der Postbank Filialbetrieb AG zugeordnet.

Im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung von Kreditbetrug hat der Beklagte im Juni 2010 zu Protokoll gegeben, dass Ende Januar 2010 ein ihm persönlich bekannter Vertriebsleiter - Hr. Q. Er eröffnete ein Konto, identifizierte sich mit einem Personalausweis und fungierte als Vermittler für andere lukrative Kunden, für die er Girokonten eröffnete und von denen einige Kredite beantragten.

Der Kollege W. fungierte als Kurier und legte die notwendigen Unterlagen vor. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten wurde 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In Bezug auf die im Jahr 2013 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zweistufig zur Post des Postsekretärs zurückgestuft und die Zeit für das gesetzliche Beförderungsverbot auf zwei Jahre verkürzt.

Laut den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte im Zeitraum vom 7. Januar 2010 bis 9. Mai 2010 in 22 Fällen zwischen dem 7. Januar 2010 und dem 9. Januar 2010 unrechtmäßig Konten für Personen eröffnet, die von ihm nicht persönlich identifiziert wurden, und in 13 dieser Fälle einige Tage später Kredite gewährt und auch deren Auszahlung unrechtmäßig veranlasst.

Durch die Verletzung der Identifikationspflicht hat die Beklagte gegen die internen Anforderungen an die Umsetzung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes verstoßen. Darüber hinaus habe er gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen, nach der Kredite ab 25.000 Euro bei einem internen Auditsystem eingereicht werden müssten. 6 Der Grund für die Zulassung einer Beschwerde von grundlegender Bedeutung gemäß 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht davon aus, dass der Beschwerdefall eine konkrete, vom Beschwerdeführer zu benennende Frage eines im zu entscheidenden Sachverhalt wesentlichen überprüfbaren Gesetzes aufwirft, die vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Gesetzes eine Klärung im Beschwerdeverfahren erfordert (stRspr, vgl.

lediglich BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1961 - 8 B 82. 61 - BVerwGE 13, 90 und vom 21. Oktober 2014 - 21 B 107. 13- BVwZ 2014, 1174 Abs. 9). Ein zum Privatinstitut der Postbank AG ernannter Beamter verletzt den Kernbereich seiner Beamtenpflichten, wenn er gegen eine Weisung im privaten Geschäftsfeld der Hausbank verstößt, kann nicht in verallgemeinerbarer oder pauschaler Ausgestaltung beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall.

wirft die Beschwerde somit die Frage nach der Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte, die in einer Nachfolgepostgesellschaft beschäftigt sind, so ist diese Frage bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: 8 Auf der Grundlage von Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes sieht 1 Abs. 1 S. 1 des PostPersRG vor, dass die Aktiengesellschaft durch Ausübung der Befugnisse des Bundesarbeitgebers gegenüber allen bei ihr beschäftigten Beamten "verpfändet" werden soll.

Damit wird deutlich, dass der Staat Arbeitgeber ist und dass mit der Weiterbeschäftigung von Beamten bei der Aktiengesellschaft kein Arbeitgeberwechsel verbunden ist. Das ("Loyalitäts-)Engagement der Beamten gegenüber ihrem Arbeitgeber hält an. Auch der Status der Beamten ist unverändert geblieben. Ihre berufliche Tätigkeit "gilt als Dienstleistung" (§ 4 Abs. 1 PostPersRG).

Nach § 2 Abs. 3 S. 2 PostPersRG gelten für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Bestimmungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die Gruppe der entsandten Beamten ging der Gesetzgeber davon aus, dass das materielle Disziplinarrecht zur Sicherstellung des Funktionierens des öffentlichen Dienstes und zur Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes weiterhin Anwendung finden würde, so dass der Katalog der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen weiterhin gelten würde.

Der durch die Privatisierung verursachte Rufschaden des Beamten darf seine disziplinarische Bedeutung nicht verlieren. Die Zuversicht der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Beamten ist zu wahren, unabhängig von der Organisationsform des Arbeitsortes und der rechtlichen Qualifikation der jeweiligen Tätigkeit (BVerwG, Urteile vom 24. August 1996 - 1 D 8. 95 - BVerwGE 103, 375 und vom 22. Januar 1997 - 1 D 12. 96 - juris Rn. 11 ff. ; siehe auch BT-Drs. 16/4027 S.

Die Frage, ob Beamte, die für Tätigkeiten in einem privaten Sektor beurlaubt werden, einen Disziplinarvorteil gegenüber Beamten genießen, die in einen solchen Sektor versetzt werden, dass sie nur eine Straftat außerhalb des Dienstes und keine Straftat innerhalb des Dienstes begehen können, bedarf keiner Klärung, da ein disziplinarischer Nachteil für Beamte, die in einen privaten Sektor versetzt werden, gegenüber Beamten, die für Tätigkeiten in diesem Sektor beurlaubt werden, keine rechtliche Bedeutung hat.

Wenn es darum geht, ob eine solche Ungleichbehandlung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, ist diese Frage auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil vom 21. August 1996 - 1 D achtzig. 95 - (BVerwGE 103, 375 ) festgestellt: 10 Die weitere Anwendung des Disziplinarrechts auf Beamte, die nun bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG).

Es stimmt, dass Beamte und Angestellte eines Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen aus einem Dienstvertrag oder einem Arbeitsvertrag unterschiedlich behandelt werden, soweit nur Beamte den disziplinarrechtlichen Vorschriften unterliegen. Die eigentlichen Aufgaben der Beamten, ihr konkretes Büro im funktionalen Sinne, waren für die Frage der Anwendung des Disziplinarrechts ohne Bedeutung.

Diese Rechtslage hat sich durch die Privatisierungsmaßnahme und die Übertragung von Beamten auf den Bereich der Aktiengesellschaft nicht verändert. Der Fortbestand des Disziplinarrechts für diese Personengruppe basiert auf dem unveränderten Beamtenstatus und damit auf der fortbestehenden Gleichstellung mit Bundesbeamten außerhalb des Privatisierungsbereichs. Die Prüfung ist auch wegen Abweichung gemäß 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, 127 Nr. 1 BRRG. 12 Eine Abweichung im Sinne von 132 Abs. 1 BRRG nicht zulässig.

Vielmehr beschwert sich die Beschwerde über die angeblich fehlerhafte Anwendung des Rechts im Einzelfall. a) Soweit die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsurteil keine Feststellung enthält, dass es sich um den "Kernbereich" handelt und dass die Tatsache des Einsatzes in einem privatrechtlichen Bereich unbeachtet geblieben ist, weist sie nicht auf einen Verfahrensfehler hin: S. 32 des Berufungsurteils, dass der Beklagte ein schwerwiegendes Vergehen begangen hat, indem er wiederholt gegen direkt transparente interne Vorschriften verstoßen hat, indem er die angeblichen Kunden nicht persönlich identifiziert hat und die Kontrollstelle bei der Kreditvergabe ab 25.000 ? umgangen hat und damit im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt hat, betrifft eine Bewertung des "Kernbereichs" der Tätigkeit, nicht aber eine Bewertung, die für die Feststellung zugänglich ist und gegebenenfalls nicht möglich ist.

Beweisbedürftige Tatsache; diese Bewertung erscheint angesichts der Funktion des Beklagten als Filialleiter offensichtlich. Die Frage, ob und inwieweit der Anwendungsumstand in einem Bereich des Privatrechts von Bedeutung ist, ist eine Frage des materiellen und nicht des Verfahrensrechts. b) Die Beschwerde, mit der das Berufungsgericht unter Verstoß gegen das Recht auf eine angemessene Anhörung festgestellt hat, dass zwischen der Verletzung der Kennzeichnungspflicht und dem erlittenen Schaden in Höhe von 363 000 ? ein Zusammenhang besteht, ist ebenfalls unbegründet.

Im Wesentlichen wird behauptet, dass nicht nur die fehlende persönliche Identifizierung der Kunden bei der Kontoeröffnung und Kreditanfrage durch den Beklagten, sondern auch die eingeschränkten Möglichkeiten des internen Sicherheitssystems der Postbank und die Einbeziehung seines Fachvorgesetzten, des Vertriebsleiters F., den entstandenen Schaden verursacht haben. Damit kritisiert sie jedoch nur die angeblich falsche Beurteilung der Beweise durch das Berufungsgericht, weist aber nicht auf eine Verletzung der Anhörung oder andere Verfahrensfehler hin.

c) Soweit sich die Beschwerde darüber beschwert, dass das Berufungsgericht in der Berufungsentscheidung nicht dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt hat, warum der Beklagte erkennen konnte, dass die allgemeine Arbeitsanweisung der besonderen Zustimmung des Vorgesetzten vorausging, ist auch eine Verletzung des Rechts auf Anhörung nicht festgestellt. In der Berufungsentscheidung heißt es auf S. 29, dass der Vertriebsleiter F. nicht befugt war, eine Freistellung nach den bundesweiten Arbeitsanweisungen zu gewähren.

Der Vertriebsleiter F. wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Zeuge gehört und erklärte selbst, dass bei Darlehen ab 25.000 ? die Kreditabteilung in Hamburg hätte zustimmen sollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4). Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in erster Instanz mit dem Argument des Beklagten befasst, dass der Vertriebsleiter F. die Erlaubnis erteilt habe, die Darlehensbeträge ohne die geplanten Kontrollen auszuzahlen; dies sei jedoch irrelevant, da der Beklagte dennoch gegen behördliche Anordnungen verstoßen habe (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, S. 26).

Die Beschwerde erklärt nicht, wie die Vermutung einer Hörschädigung vor diesem Hintergrund gerechtfertigt werden könnte, und offenbart sich auch nicht in anderer Weise. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das Fehlverhalten des Vertriebsleiters F. bei der Beurteilung der Maßnahme gemildert (Berufungsurteil, S. 34). d) Die Beschwerde, dass das Berufungsgericht als mildernde Gründe für den Beklagten nicht berücksichtigt hat, dass der Verkaufsleiter F. als Vorgesetzter des Beklagten nur eine Verwarnung erhalten hat und dass die Disziplinarmaßnahme erst zwei Jahre nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten eingeleitet worden ist, hat auch keine Verfahrensfehler ergeben.

Es geht um die Anwendung des materiellen Gesetzes, nicht um das Verfahren vor dem Berufungsgericht. Die ebenfalls erhobene Beschwerde, wonach das Berufungsgericht es versäumt habe, die Gründe für die Nichteinhaltung der alternativen Forderung des Beklagten nach einer milderen Disziplinarmaßnahme anzugeben, führe auch nicht zu einer Verfahrensfehlerhaftigkeit. Im Laufe der von den beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel hat das Berufungsgericht den Sachverhalt festgestellt und die disziplinarische Beurteilung durchgeführt.

Die Beschwerde, dass das Berufungsgericht in den Äußerungen des Verkaufsleiters F. keine Widersprüche behandelt hat, ergibt nicht, worin die prozessuale Unregelmäßigkeit liegen soll; außerdem hat das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, das fehlerhafte Verhalten des Verkaufsleiters F. bei der Beurteilung der Maßnahme gemildert (Berufungsurteil, S. 34).

e) Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass das Berufungsgericht in seiner Annahme, dass der Beklagte mehrmals vorsätzlich gegen direkt transparente interne Bestimmungen verstoßen und damit im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt hat, die Tatsache außer Acht gelassen hat, dass der Beklagte im privaten Sektor beschäftigt war und damit ein "offizielles" Fehlverhalten im Kernbereich ausgeschlossen ist, gibt es auch keinen Verfahrensfehler.

Das zeigt sich bereits daran, dass - wie bereits erläutert - die Tätigkeit mit einem Nachfolgepostunternehmen auch als Dienstleistung nach § 4 Abs. 1 PostPersRG angesehen wird. Schließlich stellt die bloße Ablehnung der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die Garantien vorsätzlich außer Kraft gesetzt hat, keine verfahrensrechtliche Unregelmäßigkeit dar.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: [email protected] Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum