Widerruf des Darlehens bei Fernverkaufsverträgen! BGH-Entscheidung vom 27.02.2018, AZ: XI ZR 160/17 - MPH Legal Services
Der BGH hat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 (BGH-Urteil vom 27. Februar 2018, AZ.: XI ZR 160/17) entschieden, dass Bausparverträge in Gestalt von Verbraucherdarlehensverträgen im Fernverkauf, die auch falsche Hinweise auf Widerruf oder andere formelle Fehler beinhalten, weiterhin widerrufen werden können. Für eine effektive Widerrufsbelehrung und den Beginn der Kündigungsfrist muss der Kreditnehmer beim Abschluß eines Fernabsatzvertrags auch über eine eigene Vertragskopie verfügen: "Der Verlauf der Kündigungsfrist setzt neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung voraus, daß der Konsument im Besitze eines Dokuments mit einer eigenen AuftragserklÃ?rung ist, wenn darin nur ausgedrÃ?ckt wird, dass die Widerrufsbelehrung nicht fälschlicherweise andeuten darf, dass die Einreichung des Vertragsantrages des Geschäftsführers für den Beginn der Frist ausreichend ist.
"Die betroffenen Hauptkreditverträge sind diejenigen, die zwischen Januar 2002 und Juli 2010 abgeschlossen wurden. Insbesondere Kreditverträge von ING DIBA, DKB und DSL-Bank wurden vielfach im Distanzhandel abgeschlossen, so dass hier die Erfolgsaussichten auf Kündigung am besten sind. Besonders vielversprechend sind die zwischen 2008 und 2010 bei diesen Kreditinstituten aufgenommenen Kredite, da sie in der Regel noch mit laufenden Festzinsen versehen sind.
Fernverkauf heißt, dass der Vertragsabschluss ausschliesslich im Wege der Fernkommunikation (Post, Telefax, Telephon, E-Mail, etc.) erfolgte und dass weder ausserhalb, z.B. bei einem Besuch eines Vertreters, noch in den Geschäftsräumen des Kreditgebers (in der Regel der Bank) ein persönliches Gespräch stattfand. Beispielsweise verlangt ein Fernverkauf, dass "die beiden Vertragspartner - der Lieferant und der Konsument (in diesem Fall die Bank und der Kreditnehmer) - nicht zur gleichen Zeit physisch präsent sind, wenn der Fernverkauf eingeleitet wird und wenn er abgeschlossen wird".
Doch warum sollte ein Kreditnehmer einen bestehenden Kontrakt überhaupt aufheben? Insbesondere bei alten Kreditverträgen sind die Zinssätze oft hoch. Durch die Aufhebung des Kredits können die Betroffenen zu einer Finanzierungsalternative mit wesentlich günstigeren Zinssätzen übergehen, ohne Vorauszahlungen leisten zu müssen. Darüber hinaus hat der Kunde im Falle eines wirksamen Widerspruchs ein Anrecht auf eine so genannte Nutzungsentgelt.
Das heißt ganz genau, dass die Bank alle früheren Leistungen (Tilgungen und Zinsen) zu verzinsen hat. Um ein bestmögliches Resultat zu erreichen, ist es unerlässlich, nicht frühzeitig einen Abgleich mit der Bank vorzunehmen. Wenn die Bank nur die Bezahlung und den Wegfall der vorzeitigen Rückzahlung anbietet, können die Abnehmer älterer Kredite, deren Festschreibungszeit bald abläuft, eine gewisse Nutzungsentschädigung einbüßen.
Daher rät die Anwaltskanzlei MPH Rechtsdienste, Herr Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Spezialanwalt für Bank- und Finanzmarktrecht, den potenziell Betroffenen, ihre Kreditverträge so schnell wie möglich überprüfen und gegebenenfalls kündigen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die Kreditverträge zu überprüfen.
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