Mit einem neuen EU-weiten Rechtsakt soll den Verbrauchern ein besserer Schutz und mehr Offenheit bei der Aufnahme von Ratenkrediten in der Zukunft geboten werden. Bereits seit dem Stichtag 31. Dezember 2010 werden diese Leitlinien auch in Deutschland durchgesetzt. Als Ratenkredit gilt ein Kreditvertrag zwischen einem Entrepreneur (Kreditgeber) und einem Konsumenten (Kreditnehmer) zur Refinanzierung eines konkreten Kaufgegenstandes, dessen Betrag in fixen Monatsraten zu einem spezifischen Zins zurückgezahlt wird.
Alle nach Ablauf der oben angegebenen Frist abgeschlossenen Aufträge mit einem Wert von 200 EUR oder mehr unterliegen den neuen Direktiven, deren wesentliche Bestandteile nachstehend aufgeführt sind: Beendigung Sofern die Darlehen nicht durch eine Grundpfandrecht oder Grundpfandrecht abgesichert sind, können unbeschränkte Kontrakte vom Kreditnehmer mit einer Frist von nicht mehr als einem Kalendermonat aufgelöst werden.
Zeitverträge können zu jeder Zeit ganz oder zum Teil zurückbezahlt werden. Der Kreditgeber kann eine vorzeitige Rückzahlungsstrafe von maximal einem Prozentpunkt des zu früh getilgten Betrages erheben. Langfristige Arbeitsverträge können seitens des Kreditgebers nur dann beendet werden, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses eine Frist von mehr als zwei Wochen festgelegt ist. Den Verbrauchern sollte es möglich sein, das Angebot aus unterschiedlichen Nationen nach einem in ganz Europa einheitlichen Schema zu bewerten.
Diese Modelle müssen alle durch das Darlehen verursachten Aufwendungen ausweisen, um den sogenannten Effektivzinssatz darzustellen. Vorabinformationen Der potentielle Kreditnehmer muss vor dem Vertragsabschluss mit allen wichtigen vertraglichen Bedingungen vertraut sein. Wenn sein Interessengebiet konkretisiert wird, müssen ihm die Grundzüge des Vertrages erklärt werden. Außerdem müssen die Darlehenskosten anhand eines Berechnungsbeispiels erklärt werden.
Kundenbonität Vor Vertragsabschluss sind die Kreditanstalten dazu angehalten, zu prüfen, ob der Verbraucher in der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sein wird, die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Alte Verträge Für vor dem Stichtag 31. Dezember 2010 abgeschlossene Ratenkreditvereinbarungen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß 489 I Nr. 2 BGB, nach denen Kredite sechs Kalendermonate nach Vertragsabschluss mit einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten kündbar sind.
Aufgrund der derzeit niedrigen Zinsen kann es sich daher lohnen, Altverträge zu beenden und einen neuen Vertrag zu schließen.
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