Ratenkredit Vertrag

Teilzahlungskreditvertrag

Weil ein Ratenkredit ein verbindlicher Vertrag ist, der erhebliche Verpflichtungen mit sich bringt. die Kosten aus dem Vertrag, wenn sie den Kredit vorzeitig zurückzahlen wollen. Die Wettbewerbsofferte muss verbindlich und absolut identisch mit dem über unseren Kooperationspartner abgeschlossenen Ratenkreditvertrag sein. Änderungen von Kreditverträgen sind in der Regel kostenpflichtig. Hier können Sie auch den Vertrag für Ihr Ratenkredit abschließen.

Ratenkredit für Vertragsänderungen - Honorare und Abgaben für Kredite

Änderungen von Verträgen sind Verträge, die nach Abschluß des ersten Kreditvertrages abgeschlossen werden und den ersten Vertrag grundlegend ändern, so daß ein zweiter Vertrag endgültig abgeschlossen wird. Typisch ist beispielsweise die Reduzierung der Monatsrate durch Laufzeitverlängerung. Daher kann ein Vertragswechsel für den Verbraucher teuer werden. Bei einer vorzeitigen Kündigung handelt es sich jedoch in der Regelfall nicht um einen Vertragswechsel, die Monatsrate ist die gleiche, Sie sind nur früher mit der Kündigung "fertig".

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Teilzahlungskreditvertrag

Eine Teilzahlungs- oder Ratenkreditvereinbarung ist nicht schon allein unmoralisch, denn die von der Hausbank geforderten effektiven Jahreszinsen übersteigen die marktüblichen Zinsen um 100%. Die Grundsätze, die er in seiner früheren Jurisdiktion für die Unmoral von Teilzahlungs- und Ratenkreditverträgen erarbeitet hat, bestätigt und konkretisiert der BGH. Die dem Urteil zugrundeliegende Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart stieß nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in den Medien auf rege Aufmerksamkeit.

Ein Raten- oder Teilzahlungskreditvertrag allein ist schon wegen eines besonders rauen Missverhältnisses zwischen Erfolg und Rendite unmoralisch, wenn der von der Nationalbank geforderte Effektivjahreszinssatz den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100% übersteigt. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass es nicht der Zweck dieser Bestimmung ist, die objektive Beurteilung des Verhältnisses zwischen Erfüllung und Entgelt durch die Vertragsparteien durch die gerichtliche Bestimmung von objektiven Preisstandards zu begrenzen.

Der BGH hält den vom BGH befürworteten Verweis auf Standards einer ausländischen Gerichtsbarkeit oder Grundsätze des Common Law für fehl am Platz. Sie betont, dass sich die Schöpfer des BGB in Wissen um die erwähnten Lösungsmodelle gegen eine Rechtsvorschrift entschlossen haben, nach der bereits ein sachliches Missverhältnis zwischen Erreichung und Rückkehr ohne missbräuchliche Nutzung der vertragsorganisatorischen Freiheit die Unmoral eines Vertrags rechtfertigt.

Der BGH verlangt daher neben dem sachlich bemerkenswerten Missverhältnis von Erfolg und Ertrag ein objektives Faktum, vor allem eine tadelnswerte Überzeugung des Gläubigers für ein unmoralisches Rechtsgeschäft. Näher erklärt der BGH, dass auch die richtige Entwicklung seit Bestehen des BGB nicht zu Vorschriften geführt hat, nach denen allein die Überschreitung der üblichen Verzinsung um einen gewissen Anteil bereits die Unmoral des Kreditgeschäfts nach sich zieht.

138 BGB, wie es in der jetzigen Verfügung weiterhin genannt wird, hat auch die Aufgabe, nach den heute gültigen Rechtsauffassungen neben den Prinzipien des vorherrschenden Rechts und der sozialen Moral auch die substantiellen Prinzipien und Grundmaßstäbe der Rechtordnung im Zusammenhang mit einem missbräuchlichen Umgang mit der Freiheit des Vertrages zu berücksichtigen. Die geltende Rechtsverordnung ist jedoch auch unter Berücksichtigung des in unterschiedlichen Vorschriften, keinen Grundsätzen oder Maßstäben ausgedrückten Verbraucherschutzgedanken zu beachten, wonach der nach 138 BGB mit Kreditgeschäften ohne Berücksichtigung anderer Umstände allein zur Höhe des Zinses, an die geltende Rechtsverordnung geknüpft sein könnte.

Dass es für die Praktik von Vorteil wäre, wenn man die Unmoral des Kreditgeschäfts mit dem Fachgericht an der Überschreitung des Marktzinssatzes um einen festgelegten Satz ausrichten würde, wird vom BGH nicht übersehen. Im Rahmen der vielen Fälle einer Zinsberechnung, die die erwähnte Schwelle noch nicht überschreitet, sich ihr aber nähert, müsste weiter geprüft werden, ob der feste Auftragsinhalt einen geschäftsmäßig oder juristisch nicht erfahrenen Darlehensnehmer durch Nutzung der Überlegenheit des Gläubigers in unmoralischer Manier nachteilig beeinflusst.

Die vom OLG Stuttgart hervorgehobene Vorstellung von der rechtlichen Sicherheit begründet sie nach Ansicht des BGH ohnehin nicht zu einem statuierender Gewalt des Richterrechts ein Überschreitungsverbot für gewisse Zinssätze. Bei der Einführung einer solchen Kreditzinsbeschränkung, die auch unabhängig von den im Einzelnen verhandelten Umständen und ohne Rücksicht auf die andere Gestaltung des Vertrags und seine Randbedingungen zu beachten ist, würde sich der Schiedsrichter nicht mehr im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Vergegenwärtigung des 138 BGB aufhalten, sondern ihn in den zwangsgeteilten rechtsstaatlichen Setzgrenzen des gerichtlichen Rechtsaufbaus unberücksichtigt lassen.

Aber auch die Rechtsbehelfsbegründung des Oberlandesgerichtes Stuttgart, dass das Kreditgeschäft wucherhaft sei, hat der revisionellen rechtlichen Prüfung nicht standgehalten. Alternativ hatte das OLG die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen einer Gesetzesnorm wie 138 II BGB mit - in begrenztem Umfang veränderlichen - Tatsachen auch dann erfüllt sind, wenn ein Tatsachenkriterium übererfüllt, ein ebenfalls notwendiges anderes aber untererfülltes oder in kleinen Maßnahmen angegeben wird.

Eine grobe Disproportion zwischen Performance und Performance kann, wie der BGH festgestellt hat, die Vermutung implizieren, dass der Vertragspartei, die von diesem sachlichen Missverhältnis zwischen Performance und Performance profitiert, alle Umstände, die den Vertragspartei in unmoralischer Weise nachteilig beeinflussen, vorsätzlich oder grob fahrlässig ausnutzt hat. In dem vorliegenden Beschluss wurde, soweit es die genannten Thesen des Oberlandesgerichtes Stuttgart betrifft, eine Ablehnung ausgesprochen, ganz überwiegend Einverständnis.

Nach dem Nachweis, dass die Begründung des Oberlandesgerichtes das Urteil über die Unmoral nicht begründet, prüft der BGH, ob das Beschwerdeurteil aus anderen Gründen richtig ist. Zunächst werden die im Rahmen des Verbraucherkredits für wuchernde Kreditgeschäfte erarbeiteten Prinzipien zusammengefasst. Ein Kreditvertrag ist danach hinfällig, wenn zwischen den von ihm durch unilaterale Vertragorganisation fixierten Errungenschaften des Kreditgebers und den Gegensätzen des Kreditnehmers ein bemerkenswertes Missverhältnis vorliegt und der Kreditgeber die ökonomisch schwächere Situation des Kreditnehmers bei der Definition der Kreditbedingungen bewußt zu seinem Nutzen nutzt.

Es steht gleich, wenn sich der Kreditgeber als sachlich unmoralisches, wenigstens leichtfertiges Handeln der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer nur aufgrund seiner ökonomisch schwächeren Situation zu den ihm beklagenden Kreditbedingungen akzeptiert wird. Für die Bewertung der Unmoral erfordert sie eine Gesamtbewertung aller sachlichen und sachlichen Geschäftsverhältnisse, wodurch auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers zu verwenden sind.

Der BGH hat diese Grundsätze in mehreren Urteilen nach Ergehen des hier behandelten Gerichtsurteils bestätigt. Wie der BGH feststellt, schließen die vertretenen Bewertungsgrundsätze nicht aus, dass allein schon das Verhältnis von Erfolg und Ertrag auf ein unmoralisches Verwertungsgeschäft hinweist. Für kommerzielle Kreditvergabe bestätigte der BGH die Unmoral des Unternehmens im Einzelfall mit besonders hohem Zinssatz.

Er weist ihn jedoch zurück, diese Zuständigkeit auf den Zink-Wucher mit Handelskrediten leicht auf Raten- und Ratendarlehen im Umfang des Verbraucherkredits zu übertragen. Es wird davon ausgegangen, dass hier bereits ein geringeres Interesse im Kontext der Gesamtwürdigung die Akzeptanz eines unmoralischen Ausbeutungsunternehmens nahelegt. Er begründet dies vor allem mit dem Schutzbedürfnis insbesondere der notkaufmannischen, geschäftsunerfahrenen oder konjunkturell schwächeren Verbraucher, an die sich die Ratenbanken mit ihrem Ratenkreditangebot in erster Linie richten.

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