Immobilienkredite in Fremdwährungen - bevorzugt in Schweizer Franken - sind in den letzten Jahren für viele Schuldner in ganz Europa zu einer kostspieligen Kostenstelle geworden. Der EuGH hat nun konkret Stellung zur Informationspflicht der Kreditinstitute genommen. In den letzten Jahren wurden in einigen europäischen Staaten zinsgünstige Darlehen in Schweizer Franken für Immobilienfinanzierungen gewährt.
Die Tatsache, dass eine Wertsteigerung der Schweizer Landeswährung einen vermeintlich billigen Kredit in eine teure Kostenstelle verwandeln würde, wurde den Schuldnern anscheinend nicht immer vollständig präsentiert, bevor die Transaktion abgeschlossen wurde. In einem Vorabentscheidungsverfahren auf Antrag des Beschwerdegerichtshofs in Rumänien mussten die höchsten Richter Europas darüber befinden, ob die Bestimmung, nach der das Kreditdarlehen ungeachtet möglicher Kursschwankungen in Schweizer Franken zurückgezahlt werden sollte, eine unlautere Bestimmung darstellt.
Nach Ansicht der EuGH-Urteile hängt es davon ab, ob die fraglichen Bedingungen ungerecht sind, ob der Darlehensnehmer vor Vertragsabschluss vollständig über die Gefahren unterrichtet worden ist oder nicht. "Ein durchschnittlicher Verbraucher, der einigermaßen gut unterrichtet und einigermaßen aufmerksam und umsichtig ist, muss in der Lage sein, nicht nur die Möglichkeiten einer Auf- oder Abschwächung der Devise, in der der Kredit aufgenommen wurde, zu erfassen, sondern auch die potenziell signifikanten wirtschaftlichen Folgen einer solchen Bestimmung für seine Zahlungsverpflichtungen ", ist die Leitlinie des EuGH für Kreditinstitute.
Gelangt ein Richter im Falle einer Streitigkeit zu dem Schluss, dass die BayernLB die Gefahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vollständig geklärt hat, kann er überprüfen, ob die Frist ungerecht ist. Nach Auffassung des EuGH wäre dies der Falle, wenn es ein signifikantes und unbegründetes Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner gäbe.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstärkt die Stellung der Verbraucher, indem es die Voraussetzungen für die Offenlegung von Risiken beim Abschluß von Fremdwährungskrediten klärt.
Bei falscher Benachrichtigung des Bankkunden hat er einen Schadenersatzanspruch, wie er ihn mit korrekten Informationen gehabt hätte. Bei der Ersetzung des so genannten "Vertrauensschadens" muss sich der Auftraggeber grundsätzlich auch den Gewinn aus dem illegal abgeschlossenen Gewerbe gutschreiben zu lassen. Regelmässig stellen wir unseren Kunden eine "Vergleichsrechnung" der Bank zur Verfügung, um den Schadensnachweis in arithmetischer Hinsicht zu erbringen.
Eventuelle Zinsvorteile in der Fremd-Währung werden berücksichtigt. Anhand dieser Fakturen wird immer wieder deutlich, dass die Zinseinsparungen in der Fremd-Währung im Vergleich zum Währungsverlust praktisch verloren gehen. Wie sich herausstellt, kann eine Einsparung von 1,5% p.a. keineswegs das Wagnis rechtfertigen, 50% mehr Verschuldung zu erhalten.
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