In zwei Entscheidungen vom 28. Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof seine Stellungnahme zur Berechnung des Erstattungsanspruchs für Bearbeitungsentgelte im Ratenkredit sowie zur Bestimmung der Verjährungsfrist dargelegt. Zwei in der Praktik auftretende Aufstellungen hat der BGH bewertet: zum einen die offen gestaltete Bearbeitungsentgelt, bei der die BG zu Anfang aus einer korrespondierenden Nettokrediterhöhung (348/13) bezahlt wurde, und damit eine "aufgeschobene" Bearbeitungsentgelt, die in Einzelraten abgezogen wird.
In beiden Fällen handelte es sich jedoch um eine Finanzierungsmöglichkeit, da die BG auch im zweiten Falle im Voraus bezahlt werden musste. Die iff stellt Berechnungen im Netz zur Verfügung, die jeder Konsument selbst durchlaufen kann. Neben der derzeit etwaigen neuen Abrechnung der finanzierten Bearbeitungsgebühren wird ab dem 31. 12. 2008 auch die einmalige Forderung des BGH angezeigt.
Dies spart Verfahrenskosten und das Abwarten auf die Reaktion der Hausbank im Hinblick auf die bevorstehende Verjährungsfrist. Nicht nur der BGH selbst hat die Ausnahmeregelung zugelassen, dass eine neue Rechnung erforderlich ist, wenn die Finanzierungen so verdeckt sind, dass die Bearbeitungsentgelte in der ersten Rate bezahlt werden und das Darlehen damit auf Kosten einer Gebühr um zwei Mo tive erweitert wird.
Sie hat auch noch keine Antworten auf die Fragen geben, ob die Bearbeitungskosten verzinst werden sollen. Rückerstattung der Verarbeitungsgebühr oder Gutschrift zur Rückerstattung der Verarbeitungsgebühr. Bearbeitungsgebührzinsen - rückerstattungsfähig? Dabei haben wir dem Gericht entnommen, dass der Darlehensnehmer ein rechtswirksames Darlehen für die Bearbeitungsentgelt herausgegeben hat, obwohl der zugrunde liegende Antrag auf eine Bearbeitungsentgelt ungültig war und die Hausbank den Darlehensnehmer in keiner Weise gefragt und, wie gebräuchlich, in der Zahlungsanordnung aufgeführt hat.
Die Tatsache, dass der Darlehensnehmer die Hausbank auf freiwilliger Basis gebeten hat, eine Bearbeitungsentgelt separat bezahlen zu dürfen, obwohl es nicht fällig war, ist wahrscheinlich unwahrscheinlich. Daher müsse man nach Ansicht des BGH zu dem Schluss kommen, dass der Darlehensnehmer auch weiterhin auf den Zinserträgen sitzt, die er für eine nicht fällige Verarbeitungsgebühr bezahlt hat.
Weil der BGH auch die andere Aufstellung weiß, dass die Verarbeitungsgebühr lediglich zinslos auf das Brutto-Guthaben aufgeschlagen und anteilig "zurückgezahlt" wird, bekräftigt er die These: Verarbeitungsgebühr ja, Zins darauf nein, weil er denkt, dass es dort kein Interesse geben würde. Allerdings wird durch die Vorauszahlung der Bearbeitungsentgelte ein De-facto-Zinssatz erreicht, da das Darlehen in dieser Hinsicht ausläuft.
Für die lange einbehaltene Bearbeitungspauschale kann man eine Nutzungsvergütung (§818 Abs. 2 BGB) fordern. Die Vergütung wurde nur auf 4% festgesetzt, obwohl der Darlehensnehmer für die Anrechnung der Verarbeitungsgebühr den vollständigen Effektivzins gefordert hatte und diese bereits verzinst hatte. Die Bearbeitungsentgelte sind jedoch, wie vom BGH richtig festgestellt, verborgene Interessen, auch wenn ihr Anspruch gegen 309 BGB verstoßen hat.
Die Zinsmaße sind daher Zinszahlungen. Deshalb muss das Darlehen nachberechnet werden. Er hatte dort zuvor gesagt, dass ein Diskont kein vorausbezahlter Zinssatz sei, wenn es sich um eine Bearbeitungspauschale handele, von der er annehme, dass sie 2% sei. Betrachtet er jedoch nun die Verarbeitungsgebühr als verborgene, im Voraus gezahlte Zinszahlungen, so ist dies ein Abschlag.
So musste das Darlehen zumindest nach Angaben des damaligen dritten Senats erneut berechnet werden. Wenn man die Zinsbelastung legal klassifizieren will, kommt sie aus einem in dieser Hinsicht gescheiterten Darlehensvertrag. Damit wollte der Auftraggeber die Bearbeitungspauschale einlösen. Er nahm also einen Darlehen für nichts auf. Danach bricht die Forderung der Hausbank zusammen, soweit der Konsument sie gegen sich selbst erlangt.
Dies muss auch nach dem Recht korrigiert werden, da der Auftraggeber dies nach Bedarf kann. Der BGH geht auch dann nicht darauf ein, wenn er der Meinung ist, dass man den originalen Finanzplan noch von der Hausbank einfordern kann, um zu erfahren, wie der BG ausgeschüttet wurde. Daher muss er einen legitimen und keinen falschen Glauben geben.
Das würde die Banken verklagen müssen. Die Kündigung wäre erst nach Monaten möglich, wenn 5% oder 10% des Bruttokredits aufgelaufen sind, und auch illegal, weil die Hausbank dem Verbraucher das Kapital nach dem BGH schulden würde. Haben wir nun eine Bearbeitungsgebührenberechnung (als unverzinslich anzusehende gutgeschriebene Gebühr) nach den Berechnungsarten Variabler Haben ( "proportionale Anpassung"), Vorauszahlung ("Asset-Liability-Methode"), um der vermeintlichen Berechnungsvorteile willen, dann sinkt die Wirksamkeit dieser Klaustenkontrollen auf Null.
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