Banken im Vergleich 2016

Die Banken im Vergleich 2016

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Interpretationsbeschluss über die Offenlegung der Teilnahme an der....

Bei erfolgsbeteiligten Lebensversicherungen muss im Jahresstatusbericht die Teilnahme an den der jeweiligen Versicherung gemäß 153 Abs. 1 und 3 VVG zugeordneten Bewertungsrücklagen vollständig ausgewiesen werden. Die Offenlegung nur eines gesicherten minimalen Anteils der Bewertungsreservebeteiligung - auch Basisbeteiligung, Basisbetrag oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder Mindesteinlage oder -einlage - in den Jahresstandanmeldungen erfüllt nicht die Voraussetzungen des 155 VVG in Verbindung damit. mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV.

Gemäß 155 S. 1 VVG ist der Versicherte einer gewinnbeteiligten Versicherungspolice einmal im Jahr in schriftlicher Form über die Entstehung seiner Schadensfälle einschließlich der Gewinnbeteiligung zu informieren. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV ist der Versicherte einer gewinnberechtigten Versicherungspolice einmal im Jahr über den Status der Gewinnbeteiligung und darüber zu informieren, inwieweit diese Beteiligung gewährleistet ist.

Das Konzept der Gewinnbeteiligung ist in § 153 Abs. 1 VVG gesetzlich definiert. Somit beinhaltet die Gewinnbeteiligung sowohl die Gewinnbeteiligung als auch die Teilnahme an den Bewertungsrücklagen. Es wird nicht zwischen der Teilnahme an den Bewertungsreserven in einen meldepflichtigen Garantieteil (Basisbeteiligung) und einen nicht meldepflichtigen flüchtigen Teil unterschieden.

Danach muss in der jährlichen Standanzeige die vollständige arithmetisch zugewiesene Teilnahme an den Wertberichtigungen des betreffenden Versicherungsvertrages gemäß § 153 Abs. 1 und 3 VVG ausgewiesen werden. Im Begründungstext zu 153 Abs. 1 VVG (vgl. BG Drucksache 16/3945, S. 96) wird festgestellt, dass der Gewinnbeteiligungsbegriff ausläuft.

Zusätzlich zu der bisher bereits in der Realität bestehenden Gewinnbeteiligung würde die Teilnahme der Versicherten an den Bewertungsrücklagen nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfolgen. Gemäß der nachfolgenden Begründung des 153 Abs. 3 VVG (vgl. BGS 16/3945, S. 96) sind die Bewertungsrücklagen einmal pro Jahr zu berechnen, wobei sich diese Berechnung an den Anforderungen des § 54 VVG orientieren würde.

Danach wären die Versicherten alljährlich über ihren Teil an den Bewertungsrücklagen zu unterrichten, wodurch diese Pflicht in der nach 7 Abs. 2 VVG zu erstellenden Verordnung verankert wäre. Dementsprechend hat der Versicherer erwartet, dass die Versicherten im Zuge der alljährlichen Standortmeldung über die Teilnahme an den ihrem Auftrag gemäß 153 Abs. 1 und 3 VVG zugeordneten Wertänderungsreserven unterrichten werden.

153 Abs. 1 und 3 VVG verweist jedoch auf alle bestehenden Wertänderungsreserven. Die Verpflichtung zur einmal jährlich erfolgenden Information des Versicherten soll sowohl nach dem Gesetzestext als auch nach der Begründung zu 155 VVG (vgl. BDI 16/3945, S. 97) dazu dienen, ihm Aufschluss über die Entstehung seiner Schadensfälle während der sehr langfristigen Vertragslaufzeit zu geben.

Neben der Erlebens- oder Sterbeleistung können zu den Ansprüchen auch das Recht auf einen Übergabewert oder das Recht auf eine Beitragsversicherung gehören. Die Offenlegung nur der grundlegenden Beteiligung an den Bewertungsreserven macht es dem Garantienehmer jedoch nicht möglich, Aufschluss über den wahrscheinlichen Status seiner Forderung zu erhalten, vor allem im Zusammenhang mit einem eventuellen Vertragsrückkauf.

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